Schlagwort: Handwerkerleistungen

Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.


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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Services

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Services

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.


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Umzugskosten: Zum Kostenabzug bei privaten Motiven

Wenn es um das Thema „Umzugskosten“ geht, wird zumeist die Frage behandelt, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Motiven heraus erfolgt. Nur im ersten Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Doch wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen.
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Fotovoltaikanlagen: Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Nebenkosten: So nutzen Mieter und Eigentümer Steuervorteile

Auch Mieter können die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Das heißt – innerhalb bestimmter Grenzen – können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG). Geht es um Aufwendungen, die anteilig über die Nebenkosten getragen werden, bedarf es für den Kostenabzug einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213; BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20).
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Handwerkerleistungen: Steuerabzug für Mieter zulässig

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können innerhalb gewisser Grenzen mit 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1, 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden.
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Haustürgeschäft: Keine Vergütung für Handwerker bei fehlendem Widerrufshinweis

Der Europäische Gerichtshof ist immer mal wieder für Überraschungen gut: Ein aktuelles EuGH-Urteil zum Thema „Haustürgeschäft“ verwundert und macht – je nach Blickweise – sprachlos oder frohlockend. Ein Handwerker oder ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung und stellt dafür die Rechnung aus – und der Kunde muss nichts zahlen! Wegen einer Formalie!
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Elektrogeräte und Smartphones: Ist die Reparatur steuerlich begünstigt?

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Smartphones, Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.


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Anliegerbeiträge: Keine Steuervergünstigung als Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die „im Haushalt“ erbracht werden. Dies umfasst Arbeiten, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Was aber gilt, wenn Arbeiten über die Grundstücksgrenze hinausgehen, wie es beispielsweise auf Erschließungskosten bzw. Anliegerbeiträge zutrifft.
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Fotovoltaik: Handwerkerleistungen bei Nutzung des Wahlrechts nicht vergessen

Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
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Straßenreinigung / Winterdienst: Sind die Maßnahmen steuerlich begünstigt?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Straßenreinigung oder das Schneeräumen.
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