Schlagwort: Zuwendungsbestätigung

Spenden ab 2025: Nur mit Eintrag im Zuwendungsempfängerregister

Spenden ab 2025: Nur mit Eintrag im Zuwendungsempfängerregister

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für den steuerlichen Abzug von Spenden an ausländische Organisationen. Spenden können nur noch berücksichtigt werden, wenn der Empfänger im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist – ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit.


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Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (umgangssprachlich: Spendennachweis) nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.


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