Schlagwort: Corona

Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
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Steuererklärung 2021: Abgabetermine stehen fest

Steuererklärung 2021: Abgabetermine stehen fest

Seit Februar 2022 haben Bundesregierung und Bundesrat über den Gesetzentwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz debattiert. Am 19.05.2022 wurde jetzt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag durch die Koalition und mit Zustimmung der CDU verabschiedet. In dem Gesetz ging es neben weiteren Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie auch um neue Abgabetermine für die aktuelle und zukünftige Steuererklärungen.
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Betriebsfeiern: Verfassungsgericht prüft 110-Euro-Freibetrag

Betriebsfeiern und -ausflüge sind beliebt, auch wenn diese angesichts der Corona-Pandemie in den beiden letzten Jahren eher selten durchgeführt wurden. Doch es kommen bestimmt wieder bessere Zeiten. Damit die Arbeitnehmer die Veranstaltungen unbeschwert genießen können und keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 einen Freibetrag geschaffen.


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Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen

Steht Arbeitnehmern ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen sie für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (Zuschlagsbesteuerung) hinzugerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).


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Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Helfer

Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Deshalb soll es eine Steuervergünstigung für diejenigen geben, die freiwillig in Test- oder Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.
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Homeoffice-Pauschale: Wie lange muss pro Tag gearbeitet werden?

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Voraussichtlich wird die Homeoffice-Pauschale auch im Jahre 2022 abziehbar sein. Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen rund um die Gewährung der Pauschale.
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Homeoffice-Pauschale: Abzug auch bei doppelter Haushaltsführung

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich „in der Wohnung ausgeübt“  und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird.
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Corona-Rückholaktion: Kein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung

Zigtausend deutsche Bürger wurden in den Monaten März und April 2020 in einer bisher noch nicht dagewesenen Corona-Rückholaktion per Flugzeug nach Deutschland eingeflogen. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Seit Juni des vergangenen Jahres haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen von 200 Euro bis 1.000 Euro erhalten.
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Arbeitszimmer: Regelungen fürs Homeoffice in Coronazeiten?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn jemand den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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Pendlerpauschale: Nachweis der Arbeitstage

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung  die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Nur für diese Tage wird die Pendlerpauschale gewährt.
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Mehr Zeit für die Steuererklärung 2020

Mehr Zeit für die Steuererklärung 2020

Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen

Der Abgabetermin in diesem Jahr auf den 31. Oktober 2021 verlegt wurde. Da dies jedoch ein Sonntag ist, muss die Steuererklärung erst am Montag, dem 1. November 2021 beim Finanzamt sein.

Viele haben aber noch einen Tag mehr Zeit: In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist aufgrund Allerheiligen erst der 2. November 2021 der letzte Abgabetag.

Sollte dennoch nicht genug Zeit sein, reicht dem Finanzamt für eine Verlängerung um wenige Tage oder Wochen eine kurze E-Mail mit dem gewünschten Termin und einer Begründung.

 

Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die neue Abgabefrist am 31. Mai 2022. Nun gab es die offizielle Zustimmung vom Bundesrat: Die Verlängerung der Abgabefrist ist beschlossene Sache.

Grund für die Fristverlängerung ist die Belastung der Bürger, Ämter und Steuerberater durch die Corona-Krise.Wer es trotz der Verlängerung nicht schafft, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, kann eine Fristverlängerung beantragen, muss diese aber gut begründen.

Für das Jahr 2020 kann das Finanzamt in Einzelfällen anordnen, dass Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abzugeben sind, der vor dem 31. Mai 2022 liegen kann.

Verzinsung der Steuern

Wer jetzt Angst hat, durch die Verlängerung der Abgabefrist gegebenenfalls Strafzinsen zu zahlen, muss sich nicht sorgen. Die zinsfreie Karenzzeit wird für den Besteuerungszeitraum 2020 ebenfalls angepasst und endet am 30. Juni 2022. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst, so etwa bei den Verspätungszuschlägen.

 


Übersicht zu den verlängerten Abgabefristen!

 

Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: …abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2019 31.12.2023 31.07.2020
>(28.02.2021)
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 Geänderte Abgabefristen:
02.08.2021 31.10.2021
(28.02.2022) (31.05.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 01.08.2022
(28.02.2023)