Freiwillige Beiträge: Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein.
Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2016 höchstens bis 22.767 Euro Euro geltend machen, wovon sich lediglich 82 Prozent, höchstens 18.669 Euro steuermindernd auswirken. Für Verheiratete beträgt der Höchstbetrag 45.534 Euro und der Abzugsbetrag höchstens 37.338 Euro (82 % von 45.534 Euro).