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Bekommt jeder Bürger und jede Bürgerin das Bürgergeld?

Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat künftig einen Anspruch auf Bürgergeld.

Bekommt jeder Bürger und jede Bürgerin das Bürgergeld?



Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

"Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Die Antragsstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.

Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf ...

Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft."

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?



Was ist das Bürgergeld?

Das Grundgesetz garantiert (nach Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absatz 1) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.

Das Bürgergeld ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, z. B. durch lange oder chronische Krankheit. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Zeit der Corona-Pandemie gezeigt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Was ist das Bürgergeld?



Wie hoch ist der Regelbedarf?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurden diese ab 1. Januar 2023 erhöht.


Regelbedarfe

Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 Euro (+ 53 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 451 Euro (+ 47 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Wie hoch ist der Regelbedarf?



Gibt es Mehrbedarfe z.B. bei einer Behinderung oder für Alleinerziehende?

a, die schon bestehenden Mehrbedarfe bleiben erhalten für

  • Alleinerziehende,
  • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen,
  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und
  • Haushalte mit dezentraler Warmwassererzeugung. 

Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzlich zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss und diese daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten sind. Den Mehrbedarf erhält jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, wobei sich die Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.

In einmaligen besonderen Situationen können folgende Leistungen auch gesondert erbracht werden:

  • Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • Erstausstattung für Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und
  • Anschaffung, Miete oder Reparatur von therapeutischen Geräten.

Gibt es Mehrbedarfe z.B. bei einer Behinderung oder für Alleinerziehende?



Wie wird das Einkommen beim Bürgergeld berechnet?

Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:

Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 1. Juli 2023 dann 30 Prozent) und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Wie wird das Einkommen beim Bürgergeld berechnet?



Welche Einkommensfreibeträge gelten?

Ab dem 1. Juli 2023 gilt Folgendes:

Wer mehr arbeitet, darf auch mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden.
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von den erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Das ehrenamtliche Engagement wird stärker gewürdigt. Die Aufwandsentschädigungen werden wie im Steuerecht jährlich betrachtet. Das heißt, dass Aufwandentschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, solange sie den jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten.

Welche Einkommensfreibeträge gelten?



Welche Leistungen erhält man für Kinder?

Mit dem Bürgergeld werden auch die Regelbedarfe für Kinder erhöht.
Regelbedarfe für minderjährige Personen

Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mit dem Bürgergeld bleiben für Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres neben dem Regelsatz weiterhin auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (in zwei Chargen: 1. Februar und zum 1. August eines Jahres)
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
  • angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • 15-Euro-Pauschale bei tatsächlicher Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)

Die Einführung der Kindergrundsicherung ist ein zentrales Thema im Koalitionsvertrag und soll eine Vielzahl bestehender Sozialleistungen in einer einfachen Förderleistung bündeln. Ziel ist es, mehr Familien mit Unterstützungsbedarf zu erreichen. Geplant ist die Einführung der Kindergrundsicherung zum 1. Januar 2025. Sie wird federführend vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betreut.

Welche Leistungen erhält man für Kinder?