Wenn Sie zwei Verträge über vermögenswirksame Leistungen haben, müssen Sie zu jedem einzelnen Vertrag die entsprechende "Anlage VL" beifügen.
Den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr stellen. Auch wenn die Arbeitnehmer-Sparzulage nur auf Antrag festzusetzen ist, gilt nicht die Verlängerung auf 7 Jahre, sog. Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.