Nichtantritt zur Prüfung kann Kindergeldanspruch beenden

Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99).

Was aber gilt, wenn Sohn oder Tochter erst gar nicht zu einer entscheidenden Prüfung im Rahmen eines Studiums angetreten, aber zunächst weiter immatrikuliert sind? Besteht der Kindergeldanspruch trotzdem weiter?

Aktuell hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der Nichtantritt zu einer Prüfung den Abbruch der Hochschulausbildung dokumentiert und zum Verlust des Kindergeldes führt. Auf den Zeitpunkt einer späteren Zwangsexmatrikulation komme es dann nicht mehr an (Urteil vom 18.10.2018, 3 K 65/17).

Der Fall: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er offenbar Anfang 2015 eine wichtige Prüfung geschwänzt hat, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest. Im Mai 2015 ist schließlich die Exmatrikulation vollzogen worden.

Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Das entsprechende Verfahren vor dem Finanzgericht hat sie verloren.

Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden. Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches könne hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Der Kindergeldanspruch  würde damit zu diesem Zeitpunkt erlöschen.

Steuererklaerung-Polizei.de

Gegen die Entscheidung liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 65/18 vor. Berufen Sie sich in ähnlichen Streitfällen hierauf. Ungeachtet dessen sollten Eltern, deren Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium abbrechen, möglichst schnell nachweisen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Bloße Behauptungen reichen hierzu aber nicht aus.

Und eine Immatrikulation nur zum Schein wäre doch äußerst fragwürdig, auch wenn diese in einigen Internetportalen für Studenten mehr oder weniger unverblümt empfohlen wird.

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