Fotovoltaikanlagen: Steuerbefreiung trotz vollständiger Netzeinspeisung

Viele Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen möchten das neue Liebhaberei-Wahlrecht nutzen, um sich die lästige Einnahmen-Überschussrechnung zu sparen und eventuelle Gewinne nicht mehr versteuern zu müssen. Allerdings reißt die Flut der Zweifelsfragen nicht ab und die Finanzverwaltung schafft es obendrein, diese nicht gesammelt in einem einzigen Schreiben zu beantworten, sondern die Antworten vielmehr über diverse Publikationen zu verteilen.

Aktuell ist offenbar immer wieder folgende Frage zu Fotovoltaikanlagen gestellt worden:

Muss der Strom zumindest teilweise eigenverbraucht werden oder kann die Billigkeitsregelung auch genutzt werden, wenn wer Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird?

In dem maßgebenden BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2202) ist als Voraussetzung genannt: Der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Das deutet eigentlich darauf hin, dass ein zumindest teilweiser Eigenverbrauch des Stroms erforderlich ist.

Aber: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem aktualisierten Merkblatt (Stand Januar 2022) zu Fotovoltaikanlagen auf Folgendes hin: „Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung dienen, sind ebenfalls begünstigt.“

Insofern ist ein teilweiser Eigenverbrauch also nicht unbedingt notwendig. Hier geht es zum Merkblatt „Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“.

Hintergrund

Steuerpflichtige Fotovoltaikanlagen -Besitzer haben Wahlrecht

Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni 2021 die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Fotovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Ob man seine Einkünfte von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt dem Eigentümer der Fotovoltaikanlage. Denn unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person weiterhin die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragsteuerliche Behandlung der Fotovoltaikanlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer.