Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale 2026: Neue steuerfreie Höchstbeträge

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale 2026: Neue steuerfreie Höchstbeträge
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Wer sich nebenberuflich in einem Verein, für eine gemeinnützige Organisation oder im öffentlichen Dienst engagiert, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Besonders relevant sind dabei der Übungsleiterfreibetrag 2026 und die Ehrenamtspauschale. Beide Freibeträge wurden zum 1.1.2026 erhöht. Gleichzeitig hat die Finanzverwaltung eine aktualisierte Informationsbroschüre veröffentlicht, die viele praktische Fragen beantwortet.

Höhere Freibeträge seit 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die steuerfreien Höchstbeträge für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten angehoben. Die Änderungen betreffen den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG, die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und den Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG.

Übungsleiterfreibetrag 2026: Neue Beträge im Überblick

Freibetrag Bis 2025 Ab 2026
Übungsleiterfreibetrag 3.000 Euro 3.300 Euro
Ehrenamtspauschale 840 Euro 960 Euro
Betreuerfreibetrag 3.000 Euro 3.300 Euro

Wer kann den Übungsleiterfreibetrag nutzen?

Der Übungsleiterfreibetrag gilt für Personen, die nebenberuflich bestimmte pädagogische, betreuende, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten ausüben. Begünstigt sind insbesondere:

  • Übungsleiter und Trainer im Sportverein
  • Ausbilder und Dozenten
  • Erzieher und Betreuer
  • Pflegekräfte im gemeinnützigen Bereich
  • Künstlerische Tätigkeiten für gemeinnützige Einrichtungen

Wichtig ist: Die Tätigkeit muss im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Außerdem muss sie nebenberuflich erfolgen.

Die Einnahmen bleiben dann bis zur Höhe des Freibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ehrenamtspauschale für andere freiwillige Tätigkeiten

Nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags. Für viele unterstützende oder organisatorische Aufgaben kommt deshalb die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Betracht. Typische Beispiele sind:

  • Vereinsvorstände
  • Platzwarte
  • Kassenwarte
  • Schriftführer
  • Organisationshelfer bei Veranstaltungen

Seit 2026 bleiben hierfür Einnahmen bis 960 Euro steuerfrei.

Neue Broschüre der Finanzverwaltung veröffentlicht

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Broschüre „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“ aktualisiert. Die Broschüre erklärt praxisnah, wann der Übungsleiterfreibetrag 2026 oder die Ehrenamtspauschale angewendet werden kann.

Behandelt werden unter anderem folgende Fragen:

  • Welche Tätigkeiten steuerlich begünstigt sind
  • Welche Tätigkeiten nicht unter die Freibeträge fallen
  • Welcher zeitliche Umfang noch als nebenberuflich gilt
  • Wie gemischte Tätigkeiten steuerlich behandelt werden
  • Wann Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können

Die aktuelle Ausgabe mit Stand Februar 2026 ist hier abrufbar: Broschüre zur Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten.

Wichtig: Freibeträge gelten nicht automatisch

In der Praxis kommt es häufig zu Fehlern bei der Anwendung der Freibeträge. Entscheidend ist insbesondere, dass die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ausgeübt wird und eine begünstigte Organisation vorliegt. Auch die genaue Art der Tätigkeit spielt eine wichtige Rolle.

Wer mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, sollte außerdem prüfen, ob die Freibeträge nebeneinander genutzt werden dürfen oder ob eine Zusammenrechnung erforderlich ist.

Fazit: Mehr steuerfreier Spielraum für Ehrenamtliche

Der höhere Übungsleiterfreibetrag 2026 entlastet viele Menschen, die sich nebenberuflich für gemeinnützige Zwecke engagieren. Auch die erhöhte Ehrenamtspauschale schafft mehr steuerfreien Spielraum. Die neue Broschüre der Finanzverwaltung ist eine hilfreiche Orientierung für Ehrenamtliche, Vereine und gemeinnützige Organisationen.

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