Autor: Thilo Rudolph

Künstliche Befruchtung: Wann sind die Kosten steuerlich abziehbar?

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn diese nicht von den Versicherungen übernommen werden. Die Aufwendungen wirken sich also nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich aus. Für die Anerkennung der Kosten spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau empfängnisunfähig oder der Ehemann zeugungsunfähig ist. Auch kommt es nach neuerer Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Frau mit einem männlichen Partner oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.


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Wie Bonuszahlungen der Krankenkasse zu berücksichtigen sind

Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und leisten dann Bonuszahlungen  in Form von Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.
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Unterhalt: Wenn das studierende Kind mit dem Lebensgefährten zusammenlebt

Gar viele Eltern unterstützen ihre studierenden Kinder. Dann bekommen sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro (2020) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung abgesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Probleme aber kann es geben, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die Frage ist, ob dann der Unterhöchstbetrag aufzuteilen ist, weil zum einen der Lebensgefährte gar nicht unterhaltsberechtigt ist und zum anderen der Lebensgefährte mit eigenen Einnahmen zum Unterhalt des Kindes beiträgt.


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Kindergeld: Nichtantritt zur wichtigen Prüfung beendet Anspruch

Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so
dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99). Was aber gilt, wenn Sohn oder Tochter erst gar nicht zu einer entscheidenden Prüfung im Rahmen eines Studiums angetreten, aber zunächst weiter immatrikuliert sind?
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Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt

Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro haben nicht nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer u.Ä. Begünstigt ist auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Als Pflege gilt nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper, setzt aber doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Helfenden voraus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Steuerliche Erleichterungen bei Totalverlust von Kapitalanlagen

Die Aktie der Wirecard AG hat aufgrund von Bilanzmanipulationen einen spektakulären Kurssturz erlitten. Wahrlich ein Desaster für die Aktionäre (WKN: 747206) und Anleihegläubiger (WKN: A2YNQ5) der Wirecard AG. Aktionäre haben seit dem Höchststand im September 2018 nahezu 99 Prozent verloren. Sie sind damit nicht mehr weit von einem Totalverlust entfernt. Das lenkt den Blick auf die Frage, ob Anleger den (Beinahe-) Totalverlust in diesem und in ähnlichen Fällen zumindest steuermindernd verrechnen können.
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Baukindergeld: Bundesregierung verlängert Frist um drei Monate

Seit September 2018 kann das Baukindergeld beantragt werden, und zwar nicht beim Finanzamt, sondern bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 Euro pro Kind 10 Jahre lang, also 12.000 Euro insgesamt je Kind. Bei zwei Minderjährigen sind es 24.000 Euro, bei drei
Kindern 36.000 Euro.
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Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Viele Inhaber von Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Die entsprechenden Vermietungseinkünfte sind selbstverständlich in der Steuererklärung anzugeben, und zwar üblicherweise in der Anlage V. In einigen Fällen kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln; dann wären die Anlage EÜR und G auszufüllen und zudem digital an das Finanzamt zu übermitteln. Offenbar vermutet die Finanzverwaltung aber, dass viele Airbnb-Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
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Wohnungsbauprämie: Erhöhung von Prämie und Einkommensgrenzen

Die Bildung von Wohneigentum, insbesondere zur Selbstnutzung, ist ein wichtiger Schutz vor steigenden Belastungen durch Wohnkosten, vor allem im Alter. Im Hinblick auf den Eigentumserwerb ist es wichtig, bereits junge Menschen zu motivieren, frühzeitig mit dem Ansparen von Eigenkapital zu beginnen. Mit der Wohnungsbauprämie wird insbesondere
das Sparen in Bausparverträgen gefördert und hierfür ein entsprechender Anreiz geschaffen.
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Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt aber wertvoll

Viele Geschiedene mit minderjährigen Kindern wissen nicht, dass sie nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine spezielle Rente haben: die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Diese Rentenart ist ein Mauerblümchen unter den gesetzlichen Renten, weithin unbekannt und doch im Bedarfsfall so hilfreich. Sie soll vor allem geschiedenen Frauen, die Kinder großziehen, nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners die wegfallenden Unterhaltszahlungen ausgleichen.
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Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020

Bei der Witwen-/Witwerrente und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei (siehe Tabelle). Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.


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