Schlagwort: Ehrenamtsfreibetrag

Höhere Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeutet gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Jetzt wurden die Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
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Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt

Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro haben nicht nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer u.Ä. Begünstigt ist auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Als Pflege gilt nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper, setzt aber doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Helfenden voraus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Nebentätigkeit: Neue Dienstanweisungen zur Steuerfreiheit

Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für eine künstlerische Nebentätigkeit, z. B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Voraussetzung aber ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro im Jahr, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich begünstigt (§ 3 Nr. 26a EStG).
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Ehrenamt: Neuer Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete

Für gewisse ehrenamtliche Nebentätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, die in bestimmter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag und den Betreuerfreibetrag von jeweils 2.400 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG), den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie den Freibetrag im öffentlichen Bereich von 2.400 EUR (§ 3 Nr. 12 EStG).


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