Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Beispiel: Nach dem Abitur möchte das Kind eine kaufmännische Ausbildung beginnen, muss aber einige Monate bis zum Ausbildungsbeginn warten. Auch wenn das Kind nach dem Schulabschluss auf den Start seines freiwilligen sozialen Jahres wartet, wird für den Übergangszeitraum Kindergeld gezahlt. ABER: Der Übergangszeitraum darf maximal vier Monate betragen – so steht es im Gesetz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG).
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Kategorie: Steuer-Nachrichten
Corona-Pflegebonus: BMF beantwortet Fragen
Vor einigen Wochen wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der sogenannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG).
Energiepreispauschale auch für Minijobber
Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung nun zumindest für Erwerbstätige ein wenig ausgleichen möchte.
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Pflegeversicherungsbeiträge müssen ab dem zweiten Kind sinken
Eltern tragen mit ihrer Kindererziehungsleistung dazu bei, dass die Umlagesysteme der Sozialversicherung erhalten bleiben und ihre Kinder später die Rente, Pflege und medizinische Versorgung auch der Kinderlosen bezahlen. Dennoch müssen sie – genau wie Kinderlose – Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in voller Höhe zahlen. Sollen deshalb Mütter und Väter zum Ausgleich für die Erziehung ihrer Kinder geringere Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen – und Kinderlose damit höhere Beiträge? Müssen die Pflegeversicherungsbeiträge jetzt gesenkt werden?
Unterhaltszahlungen: Der richtige Zeitpunkt zählt!
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar (2021: 9.744 Euro), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag für die Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer sogenannten Ländergruppeneinteilung fest. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt
Schuldzinsen im Zusammenhang mit vermieteten Objekten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Lediglich bei einem extrem hohen Disagio können sich von diesem Grundsatz Abweichungen ergeben. Ganz anders sieht die Sache bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus: Diese dürfen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), zumeist lediglich mit 2 Prozent pro Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchaus problematisch. Vor allem bei größeren Projekten, in denen die Bank vor der Finanzierung umfangreiche Unterlagen bis hin zu einem sogenannten Projektcontrolling verlangt, kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt.
Unterhalt an Angehörige: Wie Zahlungen ins Ausland nachzuweisen sind
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar (2021: 9.744 Euro), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag für den Unterhalt an Angehörige im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel.
Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren
Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.
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Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022
Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Gebäudeabschreibung: AfA-Zeitraum per Wertgutachten verkürzen
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz für die Gebäudeabschreibung zu gering. So wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber entrichtet lediglich pauschale Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.