Schlagwort: Verspätungszuschlag

Abgabefrist 2023: So beantragen Sie eine Fristverlängerung!

Wenn Sie die Abgabefrist zum 2. Oktober 2023 für Ihre Steuererklärung 2022 nicht einhalten können, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen. Sonst kann ein Verspätungszuschlag drohen. Aber keine Sorge! In der Regel akzeptiert das Finanzamt eine geringfügige Verzögerung von wenigen Tagen oder einer Woche ohne Probleme.
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Abgabefrist verpasst? So beantragen Sie eine Fristverlängerung!

Wenn Sie die neue Abgabefrist am 31. Oktober bzw. 1. November 2022 nicht einhalten können, drohen Verspätungszuschläge von bis zu 10 Prozent. Aber keine Sorge! In der Regel hat das Finanzamt nichts dagegen, wenn die Steuererklärung ein paar Tage oder eine Woche später eingeht. Wer länger Zeit braucht, schickt ein formloses Anschreiben mit der Bitte um Fristverlängerung. Das reicht in der Regel aus, um die Abgabefrist nach hinten zu schieben. Unser Musteranschreiben hilft Ihnen dabei!
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Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25.000 Euro.
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Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25 000 EUR. Kurioserweise kann ein Verspätungszuschlag leider auch dann festgesetzt werden, wenn es aufgrund der Steueranrechnung zu einer Steuererstattung kommt (BMF-Schreiben vom 6.8.2001, BStBl. 2001 I S. 504).
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