Schlagwort: Steuerbescheide

Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber im Einzelfall durchaus für möglich (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19). Gegen die beiden Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
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Einspruchsfrist: Das ewige Streitthema „Private Postdienstleister“

Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, muss die Einspruchsfrist beachten. Gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides hat man einen Monat Zeit. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).


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Aktuelle Bearbeitungszeit: Steuerbescheide dauern länger!

Finanzämter haben aktuell einen Bearbeitungsstau, was zu langen Bearbeitungszeiten bei der Einkommensteuererklärung führt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen mit der Bearbeitung aufgrund zusätzlicher Aufgaben wie Grundsteuererklärungen nicht hinterher. Der Personalmangel verlängert die Bearbeitungszeiten. Für 2023 werden weitere Verzögerungen erwartet.
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Betriebsfeiern: Verfassungsgericht prüft 110-Euro-Freibetrag

Betriebsfeiern und -ausflüge sind beliebt, auch wenn diese angesichts der Corona-Pandemie in den beiden letzten Jahren eher selten durchgeführt wurden. Doch es kommen bestimmt wieder bessere Zeiten. Damit die Arbeitnehmer die Veranstaltungen unbeschwert genießen können und keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 einen Freibetrag geschaffen.


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Steuerbescheidänderung wegen vergessener AfA?

Bestandskräftige Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt zu Ihren Lasten nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die Steuerbescheidänderung von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Natürlich ist die Finanzverwaltung mit dem Argument des „mechanischen Fehlers“ schnell bei der Hand. Das heißt, sie behauptet, dass eine inhaltliche Prüfung eines bestimmten Sachverhalts nicht erfolgt sei und sich der Bearbeiter lediglich vertan hat, etwa bei der Eintragung eines Wertes in eine falsche Kennziffer. Und so werden Steuerbescheide berichtigt.
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Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten

Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.
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Änderungsbescheid: Nachträgliche Korrektur trotz mehrfacher Prüfung?

Manchmal fällt dem Finanzamt erst nach Jahren auf, dass ein seinerzeit ergangener Steuerbescheid fehlerhaft war, und zwar zulasten der Finanzverwaltung. Bestandskräftige Steuerbescheide können aber nur unter sehr engen Voraussetzungen geändert werden. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehlern (§ 129 der Abgabenordnung – AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können.
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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
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Außergewöhnliche Belastung: Alte Steuerbescheide werden korrigiert

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar (§ 33 EStG). Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).
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Steuerbescheide: Keine Änderung bei Ermittlungsfehler des Finanzamts

Einmal erlassene Steuerbescheide können zu Ihrem Nachteil nur in engen Grenzen geändert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerbescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Wenn ein solcher Vorbehalt oder eine Vorläufigkeit aber nicht vorliegen, versuchen die Finanzämter zuweilen, eine Änderung damit zu begründen, dass eine neue Tatsache vorliegen würde, die dem zuständigen Finanzbeamten erst jetzt bekannt geworden sei. Dies ermögliche eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO). In vielen Fällen hat die Finanzverwaltung damit auch durchaus Erfolg – aber nicht immer!
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