Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag 2019

Aktuell werden mit dem „Familienentlastungsgesetz“ das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben.

Erhöht werden

  • das Kindergeld zum 1.7.2019 um monatlich 10 Euro je Kind; im Januar 2021 wird es um weitere 15 Euro steigen.
  • der Kinderfreibetrag im Jahre 2019 von 2.394 Euro auf 2.490 Euro und im Jahre 2020 auf 2.586 Euro je Elternteil.
Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Der Freibetrag wird im Jahre 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 Euro (insgesamt 4.980 Euro) steigen und für das ganze Jahr gewährt. Hingegen gibt es das erhöhte Kindergeld nur für das zweite Halbjahr. Die steuerliche Entlastungswirkung aufgrund des erhöhten Kinderfreibetrags um 96 Euro je Elternteil (insgesamt 192 Euro) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

Im Jahre 2020 wird der Kinderfreibetrag – nicht aber das Kindergeld! – erneut erhöht, um der zum 1. Juli 2019 vorgenommenen Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 Euro pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf 2.586 Euro (insgesamt 5.172 Euro) angehoben. Im Januar 2021 soll das Kindergeld um weitere 15 Euro je Kind steigen.

Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 Euro und wird jetzt nicht erhöht. Als ob es in den letzten 8 Jahren keine Kostensteigerungen gegeben hätte!

Geschiedenen sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu. Kindergeld wird in vielen Fällen als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet und verringert so deren Bezug, z.B. beim SGB II. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer wirkt sich der erhöhte Kinderfreibetrag nur auf den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer steuermindernd aus.

Auf die Lohnsteuer hat die Erhöhung keine Auswirkung. Aber in der Steuerveranlagung erfolgt eine Vergleichsberechnung zwischen der steuerlichen Auswirkung der Kinderfreibeträge und dem unterjährig ausgezahlten Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).

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