Fitnessstudio: 44-Euro-Freigrenze auch bei Jahresvertrag

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, bleiben steuerfrei, wenn deren Wert insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei so genannten Jobtickets ist eine Besonderheit zu beachten: Bekommen Sie ein Jahresticket für Bus oder Bahn, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt – versteuert werden.

Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Nun hat sich die Frage gestellt, inwiefern dieser Grundsatz auch bei anderen Vorteilen gilt, die sozusagen für einen längeren Zeitraum gewährt werden.

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).

Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das wären also 120 Euro. Ein monatlicher Zufluss des geldwerten Vorteils könne nur dann angenommen werden, wenn die Dauer des Teilnahmeverhältnisses bei den Arbeitnehmern von vornherein auf einen Monat beschränkt gewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall gewesen, so dass den Arbeitnehmern nicht der Monatswert, sondern der Jahreswert als geldwerter Vorteil bei Beginn der Teilnahme zufließe und als Arbeitslohn nachzuversteuern sei.

Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts fließe den Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu. Die Teilnehmer hätten allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch gegen das Fitnessstudio oder gegen den Arbeitgeber zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben.

Der Sachverhalt unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von dem Jobticket-Fall: Werde den Arbeitnehmern eine verbilligte Jahreskarte für Bus oder Bahn gewährt, geht mit dem Erwerb der Fahrkarte ein für die Dauer eines Jahres unentziehbarer Anspruch auf Beförderung einher. So war es zumindest in dem Fall, den der BFH am 14.11.2012 (VI R 56/11) entschieden hat. Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte verschaffe die Aushändigung des Mitgliedsausweises, an dem die Teilnehmer zudem kein Eigentum erwerben, den Beschäftigten keinen unentziehbaren Anspruch, sondern lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte. Weder der Abschluss des Vertrages des Arbeitgebers mit dem Fitnessstudio noch die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber begründeten ein eigentumsähnliches Recht.

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Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, so dass noch eine gewisse Unsicherheit besteht (Az VI R 14/18). In aktuellen Fällen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegebenenfalls eine – schriftliche – vertragliche Regelung oder eine Rahmenvereinbarung dergestalt treffen, dass die Möglichkeit zur vergünstigten Nutzung des Fitnessstudios monatlich gekündigt werden kann (vgl. hierzu OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014 zur Überlassung von Jobtickets).

Unabhängig davon sollten Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) stets beachten, dass die 44-Euro-Grenze nur insgesamt für alle Steuervorteile gilt. Es sind beispielsweise Fälle bekannt, in denen ein Arbeitgeber die 44-Euro-Grenze bis zum letzten Cent ausgeschöpft hat, das Finanzamt dann aber die Möglichkeit, die im Büro ausliegende Tageszeitung zu lesen, mit 5 Cent bewertet hat. Folge: Die 44-Euro-Grenze wurde überschritten und der geldwerte Vorteil war insgesamt zu versteuern.

Von daher sollte stets ein gewisser Puffer für Betriebsprüfungen verbleiben. Neben der Ausnutzung der 44-Euro-Grenze besteht im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen eine weitere Steuervergünstigung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind. Grundsätzlich können auch Leistungen begünstigt sein, die durch Fitnessstudios angeboten werden. Aber auch diese müssen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden. Die reine Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an ein Fitnessstudio oder einen Sportverein fällt nicht darunter.

 

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