Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung unzulässig?

Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften ist gesetzlich auf 20.000 Euro beschränkt. Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage. Betroffene, die Termingeschäfte getätigt haben , sollten Einspruch einlegen.
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Grundsteuer: Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei

Sehr viele Immobilieneigentümer haben in den letzten Monaten Einsprüche gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und gegebenenfalls auch gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 eingelegt. Sie hoffen, dass eines Tages das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuer nach der jüngsten Grundsteuerreform als verfassungswidrig einstuft. Doch der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist lang und führt wohl erst einmal über den Bundesfinanzhof.
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Kosten der Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein Erststudium als Erstausbildung sind seit einer gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2012 nur begrenzt bis 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Falls Berufsausbildung oder Erststudium jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, duales Studium, Studium bei der Bundeswehr) stattfinden, können die Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erfolgt das Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, sind die Studienkosten ebenfalls als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).


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Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 Euro bis 80.000 Euro für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Also gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig – Einspruch nicht mehr nötig

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits  Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Rentner müssen auf eine Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – seit 2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz ohne hälftigen Zuschuss der Krankenkasse (§ 248 SGB V). Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen sie in voller Höhe alleine tragen. Zusätzlich fällt der kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung an. Das gilt allerdings nur, sofern die Betriebsrente höher ist als 152,25 Euro (2018). Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es jetzt allgemein um die Frage, ob Versorgungsbezüge überhaupt der Sozialabgabepflicht unterliegen.
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Nachzahlungszinsen: Bayern fordert eine Verzinsung von drei Prozent p.a.

Mit seiner Entscheidung vom 25.4.2018 hat der Bundesfinanzhof erstmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen geäußert – jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015 (Az. IX B 21/18). Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht keine Kirchensteuer zu zahlen. Gilt das aber auch bei bei Ehegatten?
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Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
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Existenzminimum: Sind die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

Das Existenzminimum von Kindern muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt werden. Dies geschieht durch den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf). Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern diese beiden Freibeträge oder das während des Jahres ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.
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