Mindestunterhalt für Kinder erhöht

Geschiedene und getrennt lebende Väter und Mütter sowie Elternteile nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Mindestunterhalt für Trennungskinder – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

  • In der ersten Altersstufe für Kinder bis 5 Jahre beträgt der Mindestunterhalt 87 % des Existenzminimums, in der zweiten (6 bis 11 Jahre) 100 %, in der dritten (12 bis 17 Jahre) 117 % (§ 1612a BGB). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für das Jahr 2021 wurden die Werte festgelegt in der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.11.2020 (BGBl. 2020 I S. 2344).
  • Zum 1.1.2022 und ebenfalls zum 1.1.2023 wird – nach einer älteren Verordnung – der Mindestunterhalt angehoben („Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2021).

Aktuell wird der Mindestunterhalt für 2023 nochmals deutlich erhöht, weil es zwischenzeitlich gravierende Veränderungen gegeben hat („Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2022).

So hoch ist der Mindestunterhalt des Kindes 

Altersstufe 2023  2022 2021 2020
– bis zum 6. Lebensjahr

– vom 7. bis 12. Lebensjahr

– vom 13. bis 17. Lebensjahr

– ab dem 18. Lebensjahr

437 Euro

502 Euro

588 Euro

628 Euro

396 Euro

455 Euro

533 Euro

569 Euro

393 Euro

451 Euro

528 Euro

564 Euro

369 Euro

424 Euro

497 Euro

530 Euro

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:

  • Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
  • Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Im Jahre 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind einheitlich 250 Euro.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle„.

So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2023 (in Euro) 
Einkom-
mens-
gruppe
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen
Alter des Kindes Prozent-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

0- 5 6-11 12-17 ab 18
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

bis 1.900

1.901 – 2.300

2.301 – 2.700

2.701 – 3.100

3.101 – 3.500

3.501 – 3.900

3.901 – 4.300

4.301 – 4.700

4.701 – 5.100

5.101 – 5.500

5.501 – 6.200

6.201 – 7.000

7.001 – 8.000

8.001 – 9.500

9.501 – 11.000

437

459

481

503

525

560

595

630

665

700

735

770

805

840

874

502

528

553

578

603

643

683

723

764

804

844

884

924

964

1.004

588

618

647

677

706

753

800

847

894

941

988

1.035

1.082

1.129

1.176

628

660

691

723

754

804

855

905

955

1.005

1.056

1.106

1.156

1.206

1.256

100

105

110

115

120

128

136

144

152

160

168

176

184

192

200

1.120/1.370

1.650

1.750

1.850

1.950

2.050

2.150

2.250

2.350

2.450

2.750

3.150

3.650

4.250

4.950

 

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