Rente: Streichung von Ausbildungszeiten für Akademiker verfassungsgemäß

Für Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung wurden ganz früher einmal bis zu 13 Jahre nach dem 16. Lebensjahr rentensteigernd berücksichtigt. Diese Ausbildungszeiten wurden 1991 auf auf dann immerhin noch 7 Jahre begrenzt. Welch herrliche Zeiten!

  • Bei Rentenbeginn ab 1997 wurden dann nur noch höchstens drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr mit 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr, maximal 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat und insgesamt höchstens 2,25 Entgeltpunkte, berücksichtigt (§ 74 SGB VI).
  • Bei Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2008 werden zwar noch drei Ausbildungsjahre berücksichtigt, doch der Wert von 0,75 Entgeltpunkten wird sukzessive auf 0 abgeschmolzen (§ 263 Abs. 3 SGB VI, eingefügt mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004).
  • Bei Rentenbeginn ab 2009 werden solche Ausbildungszeiten überhaupt nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 SGB VI). Diese Zeiten sind jetzt nur noch als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet – mit dem kleinen Vorteil, dass schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu 8 Jahren nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt und sich so im Fall der Frühinvalidität oder bei frühem Tod keine einschneidenden Rentenminderungen ergeben.
  • Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen), für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie für Zeiten einer beruflichen Ausbildung bleibt es dabei, dass dafür auch ab 2009 bis zu drei Jahre rentensteigernd mit 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet werden.

Die Frage ist, ob die Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das „RV-Nachhaltigkeitsgesetz“ vom 21.7.2004 verfassungsgemäß ist. Immerhin führt die Neuregelung zu erheblichen Renteneinbußen bei Akademikern. Zur Klärung der Frage waren dem Bundesverfassungsgericht vier Verfassungsbeschwerden vorgelegt worden.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist die Neuregelung als verfassungsgemäß anzusehen. Der Gesetzgeber habe von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten (BVerfG-Beschluss vom 18.5.2016, 1 BvR 2217/11 u.a.).

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