Rentenanpassung: Größte Rentenerhöhung seit 23 Jahren

Aktuell steigen zum 1. Juli 2016 die Renten in Westdeutschland um 4,25 % und in den neuen Ländern um 5,95 %. Damit bietet die Rentenanpassung das größte Plus bei den Renten seit 1994. Somit erhöht sich der aktuelle Rentenwert im Westen von gegenwärtig 29,21 Euro auf 30,45 Euro und im Osten von 27,05 Euro auf 28,66 Euro (Bundesarbeitsministerium vom 21.3.2016).

  • Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung betrug 3,78 % (West) bzw. 5,48 % (Ost). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend sei. Dabei kommt auch ein statistischer Sondereffekt aufgrund der Revision der VGR aus dem Jahr 2014 zum Tragen, der die anpassungsrelevante Lohnentwicklung bei der diesjährigen Rentenanpassung um rund einen Prozentpunkt steigert. Damit wird der statistische Effekt, der die letztjährige Rentenanpassung gedämpft hatte, wieder ausgeglichen.
  • Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verrhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit rechnerisch 0,18 Prozentpunkten steigernd auf die Rentenanpassung aus.
  • Außerdem wird durch den sog. Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2015 (18,7 %) gegenüber dem Jahr 2014 (18,9 %) um 0,2 Prozentpunkte gesunken ist und die sog. Riester-Treppe bereits 2013 letztmals zur Anwendung gekommen ist, wirkt der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr rechnerisch mit 0,26 Prozentpunkten anpassungssteigernd.

Viele Rentner fragen sich, ob sie von der Rentenerhöhung auch noch Steuern bezahlen müssen. Das kommt darauf an: Die Rentenerhöhung wandert in vollem Umfang in den Steuertopf. Falls Sie schon bisher Steuern zahlen mussten, ist der Erhöhungsbetrag komplett steuerpflichtig. Wie Sie wissen, wird die Rente – mitsamt Rentenerhöhung – nur im ersten und zweiten Rentenbezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil (von weniger als 100 %) versteuert.

Da aber im zweiten Jahr des Rentenbezugs der Rentenfreibetrag einmal ermittelt wird und dann zeitlebens unverändert bleibt, werden Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Sie wirken sich also nicht auf den Rentenfreibetrag in der Weise aus, dass auch dieser steigen würde. Die Rentenerhöhungen bleiben folglich nicht anteilig steuerfrei.

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