Schwarzer Anzug als typische Berufskleidung absetzbar?

Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung, zum anderen kann es in bestimmten Fällen auch bürgerliche Kleidung sein.

So wurde beispielsweise folgende bürgerliche Kleidung als Berufskleidung anerkannt: schwarzer Anzug bei einem Leichenbestatter (BFH-Urteil Urteil vom 30.9.1970, I R 33/69), schwarzer Anzug und schwarze Hosen bei einem Oberkellner (BFH-Urteil vom 9.3.1979, VI R 171/77), schwarzer Anzug bei einem katholischen Geistlichen (BFH-Urteil vom 10.11.1989, VI R 159/86).

Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einen schwarzen Anzug bei einem Trauerredner nicht als Berufskleidung anerkannt. Ein schwarzer Anzug, der sich in keiner Weise von dem unterscheidet, was ein großer Teil der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen trägt, sei keine typische Berufskleidung. Die Kleidung könne jederzeit zu privaten feierlichen Anlässen verwendet werden.

Dies gelte für alle Berufe, daher auch für bestimmte Berufsgruppen wie Trauerredner, Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner (FG Berlin-Brandenburg vom 29.8.2018, 3 K 3278/15, Revision VIII R 33/18).

Nach Auffassung der Richter sind ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Pullover keine typische Berufskleidung. Ob und in welchem Umfang die Kleidungsstücke vom Steuerpflichtigen auch zu privaten Anlässen tatsächlich verwendet werden, ist unerheblich. Jeder Bestatter – und auch jeder Trauerredner – kann seinen schwarzen Anzug auch privat nutzen, egal, ob er haupt- oder nebenberuflich tätig ist und wie viele Stunden er beruflich tätig ist.

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Die Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht bisherigen BFH-Urteilen. Daher wird der BFH in der Revision die Streitfrage endgültig klären (Revision: VIII R 33/18). Bis dahin empfiehlt es sich, Steuerbescheide mittels Einspruch offen zu halten.

Bisher gilt folgende Rechtsauffassung: Ausnahmsweise können als „typische Berufskleidung“ auch Kleidungsstücke gelten, „die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist“ (BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 65/90). Als berufsspezifische Eigenschaft gilt vor allem die Tatsache, dass die Kleidung „typisch“ für den Beruf ist.

Auch wenn eine private Verwendung so gut wie ausgeschlossen sein muss, heißt das nicht, dass die Kleidung nicht doch privat getragen werden kann. Wichtig ist daher folgende Aussage des BFH: „Typische Berufskleidung setzt nicht voraus, dass ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als so genannte bürgerliche Kleidung, in jedem Falle ausgeschlossen sein muss, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann“ (BFH-Urteil vom 10.11.1989, VI R 159/86).

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