Kategorie: Steuererklärung 2023

Energiepreispauschale für Studierende: Fragen-Antworten-Katalog

Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben im September 2022 Erwerbstätige und im Dezember 2022 Rentner und Pensionäre erhalten. Nun kommen auch die Studierenden dran. Im Jahre 2023 werden die Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale bekommen – allerdings nur in Höhe von 200 Euro. Studierende und Fachschüler können die Pauschale bis spätestens 30.9.2023 beantragen („Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG“ vom 16.12.2022).

Aktuell wurde ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Studierende veröffentlicht.


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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt

Seit 2015 müssen gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 alleine vom Versicherten zu tragen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag wie der normale KV-Beitrag von 14,6 % jeweils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern getragen.
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages

Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG).
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Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.


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Arbeitszimmer: Neue Regeln beim Werbungskostenabzug

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Aktuell wurde ab dem 1.1.2023 der Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer geändert (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
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Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Für Familien werden das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag durch das „Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022 angehoben. Im Rahmen der Familienförderung beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro, der Kinderfreibetrag 6.024 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.928 Euro.
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Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen für die „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerlich geltend machen. Allerdings muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.
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Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?

Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner).
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Homeoffice: Verbesserung der steuerlichen Pauschale

Infolge der Corona-Pandemie üben viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit zu Hause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Aus diesem Grund wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt, die nun ab 1.1.2023 dauerhaft von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann.
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