Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt

Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro haben nicht nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer u.Ä. Begünstigt ist auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Als Pflege gilt nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper, setzt aber doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Helfenden voraus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Steuerliche Erleichterungen bei Totalverlust von Kapitalanlagen

Die Aktie der Wirecard AG hat aufgrund von Bilanzmanipulationen einen spektakulären Kurssturz erlitten. Wahrlich ein Desaster für die Aktionäre (WKN: 747206) und Anleihegläubiger (WKN: A2YNQ5) der Wirecard AG. Aktionäre haben seit dem Höchststand im September 2018 nahezu 99 Prozent verloren. Sie sind damit nicht mehr weit von einem Totalverlust entfernt. Das lenkt den Blick auf die Frage, ob Anleger den (Beinahe-) Totalverlust in diesem und in ähnlichen Fällen zumindest steuermindernd verrechnen können.
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Baukindergeld: Bundesregierung verlängert Frist um drei Monate

Seit September 2018 kann das Baukindergeld beantragt werden, und zwar nicht beim Finanzamt, sondern bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 Euro pro Kind 10 Jahre lang, also 12.000 Euro insgesamt je Kind. Bei zwei Minderjährigen sind es 24.000 Euro, bei drei
Kindern 36.000 Euro.
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Ferienwohnung: Airbnb muss Daten an Finanzbehörden herausgeben

Viele Inhaber von Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Die entsprechenden Vermietungseinkünfte sind selbstverständlich in der Steuererklärung anzugeben, und zwar üblicherweise in der Anlage V. In einigen Fällen kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln; dann wären die Anlage EÜR und G auszufüllen und zudem digital an das Finanzamt zu übermitteln. Offenbar vermutet die Finanzverwaltung aber, dass viele Airbnb-Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen.
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Wohnungsbauprämie: Erhöhung von Prämie und Einkommensgrenzen

Die Bildung von Wohneigentum, insbesondere zur Selbstnutzung, ist ein wichtiger Schutz vor steigenden Belastungen durch Wohnkosten, vor allem im Alter. Im Hinblick auf den Eigentumserwerb ist es wichtig, bereits junge Menschen zu motivieren, frühzeitig mit dem Ansparen von Eigenkapital zu beginnen. Mit der Wohnungsbauprämie wird insbesondere
das Sparen in Bausparverträgen gefördert und hierfür ein entsprechender Anreiz geschaffen.
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Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt aber wertvoll

Viele Geschiedene mit minderjährigen Kindern wissen nicht, dass sie nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine spezielle Rente haben: die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Diese Rentenart ist ein Mauerblümchen unter den gesetzlichen Renten, weithin unbekannt und doch im Bedarfsfall so hilfreich. Sie soll vor allem geschiedenen Frauen, die Kinder großziehen, nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners die wegfallenden Unterhaltszahlungen ausgleichen.
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Witwen-/Witwerrente: Höherer Freibetrag ab Juli 2020

Bei der Witwen-/Witwerrente und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei (siehe Tabelle). Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.


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Behinderte Kinder: Gendefekt seit Geburt?

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Aktuell musste sich der Bundesfinanzhof mit einem Fall befassen, in dem ein Gendefekt des Kindes erst sehr spät, das heißt nach dem 25. bzw. 27. Lebensjahr diagnostiziert worden ist.


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Steuerbescheid: Wenn der Hinweis auf Einspruch per E-Mail fehlt?

Einsprüche gegen den Steuerbescheid ist  innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nach dieser Frist eingelegte Einsprüche werden als unzulässig verworfen. Betroffene Steuerbürger können dann allenfalls noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. In diesem Fall wäre jedoch nachzuweisen, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde, zum Beispiel bei einer plötzlichen aufgetretenen schweren Krankheit. Neben der Wiedereinsetzung gibt es aber eine weitere Möglichkeit, um im Einzelfall einen verspäteten Einspruch „zu rechtfertigen“, nämlich wenn dem Finanzamt Formfehler unterlaufen sind, etwa bei der Formulierung seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Und diese Fälle sind gar nicht so selten wie man meinen könnte.


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Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.


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Home-Office: Vorsteuerabzug bei Vermietung an den Arbeitgeber

Viele Arbeitnehmer befinden sich nach vor wie im Home-Office. Zuweilen vermieten Arbeitnehmer ihr häusliches Büro oder eine ganze Arbeitswohnung auch an den Arbeitgeber, weil ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Räumlichkeiten besteht (siehe dazu die vorhergehende Meldung mit den entsprechenden Abgrenzungsfragen). Sofern das Mietverhältnis in einkommensteuerlicher Hinsicht anzuerkennen ist, bestehen auch umsatzsteuerlich grundsätzlich keine Bedenken gegen dessen Berücksichtigung im Rahmen des Vorsteuerabzug s, sofern der Vermieter zulässigerweise zur Umsatzststeuerpflicht optiert.
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