Schlagwort: Ehrenamt

Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird

2023 ist das Jahr der Schöffenwahl. Alle fünf Jahre suchen die Gemeinden Schöffinnen und Schöffen. Für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 sind in diesem Jahr deutschlandweit ca. 60.000 Ehrenämter an den Gerichten zu besetzen. Gewählt werden können alle Bewerber, die bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt (§ 33 GVG), im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG) und – jetzt vielleicht neu – sicher verfassungstreu sind. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 18.1.2023 will durch eine „Muss-Regelung“ im neuen § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Bewerber künftig zwingend ausschließen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.
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Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst

Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.
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Ehrenamt: Höhere Steuerfreibeträge für Gemeinde- oder Stadtrat

Viele Bürger sind in den Stadt- und Gemeinderäten ehrenamtlich aktiv. Für die Sitzungsteilnahme erhalten sie eine Entschädigung, deren Höhe durch die Gemeindesatzung bestimmt wird. Mit Steuerfreibeträgen soll der steuerlich abzugsfähige Aufwand für das Ehrenamt pauschal berücksichtigt werden.
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Ehrenamt: Wie sich die Erhöhung der Freibeträge auswirkt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
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Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Pflege, Medikamentenbesorgung und Einkäufen

Ehrenamtliche Pflegerinnen und Pfleger genießen bei ihrer Tätigkeit in der Regel den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und der Mobilität, aber auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Passiert einem ehrenamtlichen Helfer ein Fahrradunfall während seiner Tätigkeit, kann daraus auch ein langjähriger Rechtsstreit um Anerkennung werden.
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Höhere Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Das Amt als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) bedeutet gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Ein solches Amt darf man nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Das Ehrenamt ist mit Einsatz von Zeit verbunden und kann auch erheblichen Aufwand mit sich bringen. Jetzt wurden die Entschädigungen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
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