Seit 2020 wurde der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG).
Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass dir das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.
Als alleinerziehend giltst du nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggf. volljährige Kinder in deinem Haushalt leben, für die du Kindergeld bekommst, z. B. Kinder in Ausbildung.
Den Entlastungsbetrag kannst du auch geltend machen, wenn das Kind in deiner Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.