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Reisekosten:

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Reisekosten:

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2021

Im Jahre 2021 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.

Übernachtungen im Ausland können nicht einfach mittels Pauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für das Jahr 2021 wieder für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 3.12.2020, IV C 5-S 2353/19/10010-002).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Hinweis: Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge behalten ihre Gültigkeit auch für das Kalenderjahr 2022 (Mitteilung des BMF vom 27.9.2021).

(2021): Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2021

Feldhilfen

Land

Wählen Sie das Land aus, in welchem Ihr Reiseziel liegt.

Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschieden Städte und Regionen.

So gelten z.B. in London höherer Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn Ihr Reiseziel also London war, wählen Sie in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.

Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten in folgenden Ländern:

  • Australien
  • Brasilien
  • China
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nordirland
  • Indien
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Pakistan
  • Polen
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saudi-Arabien
  • Schweiz
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • USA

 

Zeitraum

Gib hier den Zeitraum an, in dem du die Auswärtstätigkeit ausgeübt hast.

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfasst du das gleiche Datum als Start- und Enddatum.

Hast du für die Fahrt einen Firmenwagen genutzt?

Gib hier an, ob du die Auswärtstätigkeit mit deinem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast.

Wichtig: Wenn du die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Steuerfreie Erstattungen (für Fahrt- und Übernachtungskosten)

Gib hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die du im Jahr 2021 für diese berufsbedingte Reise erhalten hast und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Reisenebenkosten

Gib hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Dir im Rahmen Deiner Auswärtstätigkeiten entstanden sind.

Straße und Hausnummer

Gib die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.

Postleitzahl

Gib hier die Postleitzahl des Reiseziels an.

Ort

Gib hier die Ortsnamen des Reiseziels an.

Postleitzahl und Ort im Ausland

Gib hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.

Bist du Berufskraftfahrer und willst Pauschbeträge für Übernachtungen im Kfz geltend machen?

Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass du für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kannst.

Für Kalendertage, an denen du eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kannst, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Sind Übernachtungskosten angefallen?

Wenn du Übernachtungskosten in Verbindung mit deiner Reisetätigkeit hattest, wähle "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen

  • ein Hotel
  • eine Pension oder
  • eine Wohnung, die du zeitweise angemietet hast.

Alle Aufwendungen solltest du ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.