(2021)
Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?
Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt.
Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um dich für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund kannst du den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein. Wichtig ist, dass du die zu pflegende Person in deren oder in deiner Wohnung betreust. Es muss sich um einen Angehörigen, wie etwa einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln.
Auch, wenn du dich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmerst, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen du nicht verwandt bist, etwa Freunde oder Nachbarn.
Beispiel
Du betreust deinen pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 4 oder 5) gemeinsam mit deiner Mutter. So steht dir und deiner Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 900 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn deine Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.
Teilst du dir mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter euch zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in ihren Steuererklärungen den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.
Tipp
Wenn du über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützt, kannst du für Unterhalt im Jahre 2021 bis zu 9.744 Euro Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen erlangen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die du pflegst, niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen müssen zwar grundsätzlich nachgewiesen werden, doch dies ist nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person in deinem Haushalt lebt.
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