Im Jahre 2021 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 92 % steuermindernd aus, also mit höchstens 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro.
Deine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte dein Arbeitgeber, den Rest zahlst du. Von deinen Altersvorsorgeaufwendungen, die nur teilweise abziehbar sind, musst du also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Du zahlst 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, dein Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist dein abzugsfähiger Anteil (92 Prozent) 9.200 Euro. Da du hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten hast, musst du ihn wieder abziehen, es bleiben 3.800 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung und dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen für verfassungskonform (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass dies nicht für künftige Rentnerjahrgänge gilt. Hier könnte eine Doppelbesteuerung drohen.
Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin angekündigt, die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorzuziehen (Stand: 3.6.2021, Quelle: BMF online). Von daher ist es denkbar, dass sich die obigen Beträge in Kürze noch etwas ändern werden, das heißt, dass der prozentual begrenze Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen erhöht wird. Die weitere Entwicklung muss hier sorgfältig beobachtet werden.