Wer Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss unter Umständen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wird die Erklärung erst Jahre später eingereicht, kann ein hoher Verspätungszuschlag bei Lohnersatzleistungen entstehen – selbst wenn die eigentliche Steuernachzahlung vergleichsweise gering ausfällt. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt, dass ein Verspätungszuschlag von mehreren Hundert Euro rechtmäßig sein kann.
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Schlagwort: § 152 AO
Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25.000 Euro.
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