Schlagwort: Kurzarbeitergeld

Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen

In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!


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Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer

Anlässlich der Corona-Krise wurde der Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert und die Leistungen verbessert. Im April 2020 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus zunächst auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert („Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung“ vom 16.4.2020).
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Kurzarbeitergeld: Bei Bezug im Vorjahr besteht Pflicht zur Steuererklärung

Im vergangenen Jahr 2020 haben zahlreiche Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit bezogen. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kinder 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts.
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Steuererklärung: Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regeleung aber für die Steuererklärung?


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