Schlagwort: Ruhestand

Studienkosten nach Eintritt in den Ruhestand nicht absetzbar

Aufwendungen für ein Studium sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn bereits vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder wenn es sich um ein Zweitstudium handelt. Dann nämlich gelten die Studienkosten als Fortbildungskosten. Ansonsten rechnen die Kosten für ein Erststudium zu den Ausbildungskosten, und diese sind lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
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Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist

Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände – also Arbeitsmittel – oftmals noch nicht steuerlich vollständig abgeschrieben, d.h. im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. So ist beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben und steht noch zu zwei Drittel zu Buche. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Die Frage ist, ob der verbliebene Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden darf.
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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden kann

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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