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Reisekosten:

 

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2025

Im Jahre 2025 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.

Übernachtungen im Ausland können nicht einfach mittels Pauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.

Das Bundesfinanzministerium hat für 2025 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 02.12.2024).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn dir tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, kannst du den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2025

Feldhilfen

Land

Wähle das Land aus, in welchem dein Reiseziel liegt.

Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschiedene Städte und Regionen.

So gelten z. B. in London höhere Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn dein Reiseziel also London war, wähle in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.

Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten u.a. in folgenden Ländern:

  • Australien
  • Brasilien
  • China
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nordirland
  • Indien
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Pakistan
  • Polen
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saudi-Arabien
  • Schweiz
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • USA

Hinweis: Wenn bestimmte Länder im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 nicht aufgeführt sind, gelten für diese Länder die Pauschbeträge, die für Luxemburg gelten. Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes gelten die Pauschbeträge, die für das Hauptland gelten.

Zeitraum

Gib hier den Zeitraum an, in dem Du die Auswärtstätigkeit ausgeübt hast.

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfasse das gleiche Datum als Start- und Enddatum.

Hast du für die Fahrt einen Firmenwagen genutzt?

Gib hier an, ob du die Auswärtstätigkeit mit deinem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast.

Wichtig: Wenn du die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt hast, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Steuerfreie Erstattungen (für Fahrt- und Übernachtungskosten)

Gib hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die du im Jahr 2025 für diese berufsbedingte Reise erhalten hast und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Reisenebenkosten

Gib hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Dir im Rahmen Deiner Auswärtstätigkeiten entstanden sind.

Straße und Hausnummer

Gib die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.

Postleitzahl

Gib hier die Postleitzahl des Reiseziels an.

Ort

Gib hier die Ortsnamen des Reiseziels an.

Postleitzahl und Ort im Ausland

Gib hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.

Bist du Berufskraftfahrer und willst Pauschbeträge für Übernachtungen im Kfz geltend machen?

Wenn du als Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Fahrten im Fahrzeug übernachtest, kannst du pauschal 9 Euro pro Kalendertag ansetzen – statt der tatsächlichen Übernachtungskosten.

Diese Pauschale gilt seit dem 1. Januar 2024.

Voraussetzungen
  • Du schläfst tatsächlich im Lkw oder Dienstfahrzeug.
  • Für den Tag muss auch eine Verpflegungspauschale möglich sein.
Kein Anspruch bei Tagestouren

Bei eintägigen Fahrten ohne Übernachtung gilt die Pauschale nicht – auch wenn du über 8 Stunden unterwegs bist.

Einheitliche Regelung fürs ganze Jahr

Du musst dich für das ganze Jahr entscheiden: Entweder Pauschale oder tatsächliche Hotelkosten. Ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht erlaubt.

Unklare Rechtslage bei An- und Abreisetagen

Unklar ist derzeit, ob die Pauschale auch an An- und Abreisetagen gilt, wenn du nicht im Fahrzeug übernachtest.

  • Ein Finanzgericht hat dies abgelehnt.
  • Der Fall wird aktuell vom Bundesfinanzhof geprüft (Az. VI R 6/25).

Tipp: Bei Unsicherheiten wende dich am besten an eine steuerliche Beratung.

Sind Übernachtungskosten angefallen?

Wenn du Übernachtungskosten in Verbindung mit deiner Reisetätigkeit hattest, wähle "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen

  • ein Hotel
  • eine Pension oder
  • eine Wohnung, die du zeitweise angemietet hast.

Alle Aufwendungen solltest du ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.

Gibt es ein konkretes Reiseziel mit Adresse?

Wähle "ja", wenn du für diese Auswärtstätigkeit einen festen Ort mit genauer Adresse angeben kannst – z. B. Hotel, Einsatzort, Kunde, Seminarraum.

Wähle "nein", wenn es kein einzelnes Reiseziel gibt oder die Tätigkeit ständig wechselt (z. B. als Fahrer, Monteur oder bei mehreren Einsatzorten an einem Tag).

Beschreibung

Erläutere kurz, warum kein konkretes Reiseziel angegeben werden kann.

Beispiel: Täglich wechselnde Einsatzorte, daher keine feste Adresse.

Grund, warum kein konkretes Reiseziel vorliegt:

Falls du kein konkretes Reiseziel eingeben kannst, wähle hier den passenden Grund für deine Auswärtstätigkeit aus:

  • Einsatzwechseltätigkeit
    Du arbeitest an ständig wechselnden Orten (z. B. Baustellen, verschiedene Kundenstandorte).
  • Unterschiedliche Tätigkeitsstätten
    Du fährst regelmäßig zu mehreren festen Einsatzorten, aber es gibt kein einziges Hauptziel.
  • Fahrtätigkeit
    Deine Tätigkeit findet überwiegend im Fahrzeug statt (z. B. LKW-Fahrer, Paketdienst, Außendienstroute).
  • Sonstiger Anlass
    Wähle diese Option nur, wenn keiner der oben genannten Fälle zutrifft. Bitte erläutere den Grund anschließend im Feld „Beschreibung“, das dir eingeblendet wird.