Ein Studium nach der ersten Berufsausbildung ist heute keine Seltenheit. Doch wie wirkt sich ein Teilzeitstudium auf das Kindergeld aus? Gerade wenn nebenbei gearbeitet wird, stellt sich für viele Eltern die entscheidende Frage: Besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet. In der Praxis ist aber nicht nur wichtig, dass eine Ausbildung vorliegt, sondern auch, welche Art von Ausbildung vorliegt.
Für das Kindergeld beim Teilzeitstudium ist daher die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung besonders wichtig.
Erstausbildung oder Zweitausbildung: Warum die Abgrenzung so wichtig ist
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG gilt:
- Befindet sich das Kind noch in einer Erstausbildung, wird Kindergeld grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit gezahlt.
- Liegt bereits eine Zweitausbildung vor, entfällt der Anspruch regelmäßig, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht.
Unschädlich sind in diesem Zusammenhang lediglich:
- eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden,
- ein Ausbildungsdienstverhältnis,
- eine geringfügige Beschäftigung.
Damit zeigt sich: Ob ein Teilzeitstudium noch zur Erstausbildung gehört oder bereits eine Zweitausbildung darstellt, ist für den Kindergeldanspruch oft der zentrale Punkt.
Einheitliche mehraktige Erstausbildung: Der entscheidende Vorteil
Nicht jede weitere Ausbildungsstufe nach einer abgeschlossenen Lehre ist automatisch eine Zweitausbildung. Nach der Rechtsprechung kann auch ein anschließendes Studium noch Teil einer sogenannten einheitlichen mehraktigen Erstausbildung sein.
Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn das Kind neben dem Studium umfangreicher arbeitet. Denn wird das Studium noch der Erstausbildung zugerechnet, ist die 20-Stunden-Grenze nicht entscheidend.
Für eine einheitliche Erstausbildung sprechen insbesondere folgende Umstände:
- ein enger fachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten,
- ein enger zeitlicher Zusammenhang ohne längere Unterbrechung,
- ein von Anfang an erkennbares einheitliches Berufsziel.
Allerdings sind die Hürden in der Praxis nicht niedrig. Die Familienkasse und die Gerichte prüfen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
BFH-Urteil vom 13.11.2025: Kindergeld trotz Teilzeitstudium nicht ausgeschlossen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025, Az. III R 43/24, klargestellt: Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das sich an eine Berufsausbildung anschließt und neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus.
Gerade für das Thema Kindergeld bei Teilzeitstudium ist dieses Urteil wichtig, weil der BFH keine pauschale Betrachtung zulässt. Stattdessen verlangt das Gericht eine umfassende Würdigung aller Einzelfallumstände.
Der entschiedene Fall im Überblick
Im Streitfall hatte der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement abgeschlossen. Anschließend schrieb er sich für den Teilzeitstudiengang „Business Administration“ ein. Neben dem Studium arbeitete er rund 24 Stunden pro Woche.
Die Familienkasse lehnte das Kindergeld ab. Ihre Begründung: Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung liege eine Zweitausbildung vor, und die Arbeitszeit überschreite mit 24 Stunden die zulässige Grenze von 20 Stunden pro Woche.
Der BFH sah die Sache jedoch nicht als so eindeutig an und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht muss nun genauer aufklären, wie das Studium tatsächlich ausgestaltet war.
Welche Punkte das Finanzgericht prüfen muss
Nach Auffassung des BFH kommt es nicht allein auf die formale Bezeichnung als Teilzeitstudium an. Vielmehr müssen unter anderem folgende Aspekte geprüft werden:
- der tatsächliche zeitliche Aufwand für das Studium,
- das Verhältnis zwischen Studium und Berufstätigkeit,
- die Lage der Arbeits- und Studienzeiten innerhalb von Tag und Woche,
- der konkrete Ablauf der einzelnen Studienabschnitte,
- die Situation während vorlesungsfreier Zeiten.
Erst wenn diese Umstände vollständig gewürdigt sind, lässt sich beurteilen, ob das Studium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist oder ob bereits eine Zweitausbildung vorliegt.
Praxisbeispiel: Wann bleibt Kindergeld beim Teilzeitstudium erhalten?
Ein Kind schließt im Jahr 2023 eine kaufmännische Ausbildung ab und beginnt unmittelbar danach ein fachlich passendes Studium der Betriebswirtschaftslehre in Teilzeit. Gleichzeitig arbeitet es 24 Stunden pro Woche in einem Büro.
Allein wegen der Arbeitszeit ist der Kindergeldanspruch noch nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob Ausbildung und Studium auf dasselbe Berufsziel ausgerichtet sind und ob das Studium im Gesamtbild noch den Schwerpunkt bildet oder jedenfalls noch als Teil der einheitlichen Erstausbildung angesehen werden kann.
Das Beispiel zeigt: Beim Kindergeld Teilzeitstudium ist eine vorschnelle Ablehnung oft nicht gerechtfertigt.
Worauf Eltern in der Praxis achten sollten
Eltern sollten bei einem anschließenden Teilzeitstudium möglichst früh Unterlagen sammeln, die für eine einheitliche Erstausbildung sprechen. Hilfreich sind insbesondere Studienordnungen, Stundenpläne, Angaben zum Lernaufwand und Nachweise über den fachlichen Zusammenhang zur ersten Ausbildung.
Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Darstellung des angestrebten Berufsziels. Wer belegen kann, dass Ausbildung und Studium aufeinander aufbauen und zusammen einen einheitlichen Qualifikationsweg bilden, verbessert die Argumentation gegenüber der Familienkasse deutlich.
Lehnt die Familienkasse das Kindergeld ab, lohnt sich häufig ein genauer Blick in die Begründung. Nicht jede Ablehnung ist rechtlich tragfähig, insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung nur schematisch auf die Wochenarbeitszeit abstellt.
Fazit: Kindergeld beim Teilzeitstudium ist oft eine Frage des Einzelfalls
Das BFH-Urteil vom 13.11.2025 stärkt Eltern und volljährige Kinder, die nach einer ersten Berufsausbildung ein fachlich passendes Teilzeitstudium aufnehmen. Für das Kindergeld Teilzeitstudium gilt damit noch klarer: Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche führt nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs.
Entscheidend bleibt, ob das Studium noch Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung ist. Genau deshalb lohnt sich eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. Wer die Zusammenhänge sauber dokumentiert und den Ausbildungsweg nachvollziehbar darstellt, hat deutlich bessere Chancen, den Kindergeldanspruch erfolgreich durchzusetzen.
