Wer ein E-Auto fährt, kann steuerlich profitieren – vorausgesetzt, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. Ob beim Laden zu Hause oder im Betrieb: Elektrofahrzeuge sind steuerlich begünstigt, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzliche Regelungen gezielt nutzen. Von Steuerfreiheit über Pauschalen bis hin zu Zuschüssen – dieser Beitrag zeigt, wie Sie Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt laden können und welche Änderungen ab 2026 gelten.
Schlagwort: Firmenwagen
Elektroauto-AfA: Neue Abschreibung für E-Fahrzeuge im Betriebsvermögen
Wer ein Elektrofahrzeug für sein Unternehmen anschafft, kann künftig massiv Steuern sparen. Die neue Elektroauto-AfA belohnt Investitionen in die Elektromobilität mit hohen Abschreibungssätzen – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese gilt aber nur für Kfz im Betriebsvermögen.
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Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge: Neue Preisgrenze ab Juli 2025
Ab Juli 2025 wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge deutlich attraktiver: Die Preisgrenze für die steuerliche Vergünstigung steigt von 70.000 auf 100.000 Euro. Davon profitieren nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmer mit einem betrieblich überlassenen E-Auto.
Versteuerung des Privatanteils bei Pickup: BFH bestätigt Pflicht zur Ein-Prozent-Regelung
Ein Pickup im Betriebsvermögen muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn im Haushalt bereits mehrere Privatfahrzeuge vorhanden sind. Die Versteuerung des Privatanteils bei Pickup ist verpflichtend, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird – das hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil bekräftigt. Für Unternehmer bedeutet das: Ohne klare Dokumentation gilt der Anscheinsbeweis, dass der Pickup auch privat genutzt wurde.
Firmenwagen und Betriebs-Pkw: Verbesserung für Elektrofahrzeuge
Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die als Firmenwagen im Betriebsvermögen gehalten werden, sind derzeit besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert – statt mit 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent – lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt.
Firmenwagen: Kosten für Parkplatzmiete auf geldwerten Vorteil anrechenbar
Bei Überlassung eines Firmenwagens wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Fahrzeugs selber trägt, so insbesondere Treibstoffkosten und Wagenpflege.
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Verbilligte Vermietung von Luxuswohnung: Überschussprognose für Verlustabzug erforderlich
Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist.
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Fahrtenbuchmethode bei Dienstwagen: Kosten nie schätzen
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Zudem müssen alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt – auch teilweise – selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).
Fahrtenbuch: Eine leserliche Handschrift ist Pflicht
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Denn Hand aufs Herz: Wohl niemand hat Freude daran, ein Fahrtenbuch zu führen.
Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen
Steht Arbeitnehmern ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen sie für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (Zuschlagsbesteuerung) hinzugerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Elektrofahrzeug: Schätzung der Stromkosten für das Aufladen
Auch wenn die Zahlen noch niedrig sind: Immer mehr Unternehmer entscheiden sich bei der Neuanschaffung eines Firmen-Pkw für ein Elektrofahrzeug. Viele dieser Fahrzeuge werden nicht nur in der Firma, sondern auch zuhause aufgeladen. Zwar haben zahlreiche Nutzer eines Elektrofahrzeug hierfür eine eigenständige Lademöglichkeit oder zumindest einen eigenen Stromzähler angeschafft. Doch viele Besitzer laden den Pkw „an der heimischen Steckdose“ ohne gesonderten Stromzähler auf.
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