Kategorie: BMF-Schreiben

Unterhaltszahlungen am besten im Januar bezahlen

Unterhaltsleistungen an Angehörige sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht und das eigene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zudem gilt in 2021 ein Höchstbetrag von 9.744 EUR für die abziehbaren Leistungen. Doch die Unterhaltszahlungen sollten nicht zu spät geleistet werden.


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Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.
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Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Ein doppelter Haushalt  liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nur selten angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter.
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Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR auch bei Kündigung steuerfrei

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro  nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Der Volksmund spricht insoweit von einem Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
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Ab 2021 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale

Bürger können besonders in ländlichen Räumen oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Zudem müssen sie oft einen langen Arbeitsweg von 21 Kilometern oder mehr zurücklegen  und sind daher typischerweise auf einen Pkw angewiesen.  Diese Fernpendler sollen zukünftig durch eine höhere Entfernungspauschale entlastet werden.
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Einschränkungen bei Gehaltsumwandlung geplant

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zu gewähren. Bei manchen Arbeitgeber-Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird.
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