Die Kapitalabfindung für Direktversicherung bleibt steuerlich umstritten. Viele Arbeitnehmer haben über Jahre Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt und rechnen im Ruhestand mit einer planbaren Auszahlung. Kommt es statt einer laufenden Rente zu einer Einmalzahlung, folgt jedoch oft die steuerliche Ernüchterung: Die Kapitalleistung ist regelmäßig voll zu versteuern. Zusätzlich kann sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sein.
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Schlagwort: § 34 EStG
Direktversicherung: Kapitalauszahlung ohne Fünftel-Regelung
Die Direktversicherung ist ein verbreiteter Baustein der betrieblichen Altersversorgung. Viele Versicherte stehen bei Rentenbeginn vor der Wahl: lebenslange monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Was zunächst attraktiv klingt, kann steuerlich erhebliche Folgen haben. Denn bei einer Kapitalauszahlung der Direktversicherung kommt häufig keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung zur Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt.
Gerade bei Verträgen, bei denen die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei waren, kann die Kapitalauszahlung der Direktversicherung vollständig steuerpflichtig sein. Dadurch kann ein erheblicher Teil des ausgezahlten Kapitals durch Einkommensteuer belastet werden.
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Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung
Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten.
Fünftelregelung: Wegfall beim Lohnsteuerabzug
Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die „sonstigen Bezüge“ bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).


