Die Kapitalabfindung für Direktversicherung bleibt steuerlich umstritten. Viele Arbeitnehmer haben über Jahre Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt und rechnen im Ruhestand mit einer planbaren Auszahlung. Kommt es statt einer laufenden Rente zu einer Einmalzahlung, folgt jedoch oft die steuerliche Ernüchterung: Die Kapitalleistung ist regelmäßig voll zu versteuern. Zusätzlich kann sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sein.
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Schlagwort: Altersvorsorge
Direktversicherung: Kapitalauszahlung ohne Fünftel-Regelung
Die Direktversicherung ist ein verbreiteter Baustein der betrieblichen Altersversorgung. Viele Versicherte stehen bei Rentenbeginn vor der Wahl: lebenslange monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Was zunächst attraktiv klingt, kann steuerlich erhebliche Folgen haben. Denn bei einer Kapitalauszahlung der Direktversicherung kommt häufig keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung zur Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt.
Gerade bei Verträgen, bei denen die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei waren, kann die Kapitalauszahlung der Direktversicherung vollständig steuerpflichtig sein. Dadurch kann ein erheblicher Teil des ausgezahlten Kapitals durch Einkommensteuer belastet werden.
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Mindesteigenbeitrag beim Riester-Vertrag prüfen und Zulage sichern
Viele Sparer verlieren jedes Jahr staatliche Förderung, weil sie den Mindesteigenbeitrag beim Riester-Vertrag nicht prüfen. Besonders nach einer Gehaltserhöhung oder Familienänderung kann eine Anpassung notwendig sein, um die volle Riester-Zulage zu erhalten.
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Wohn-Riester: Umwidmung des Darlehens jetzt förderunschädlich möglich
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit für Riester-Sparer: Auch ein umgewidmetes Darlehen kann unter bestimmten Voraussetzungen mit gefördertem Altersvorsorgekapital getilgt werden. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
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Betriebsrenten: Warum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtlich zulässig sind
Immer mehr Rentner fühlen sich durch die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Betriebsrenten finanziell belastet. Doch ist diese Regelung tatsächlich rechtmäßig? Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut die Rechtslage – auch bei Einmalauszahlungen. Was das für Betriebsrentner bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Grundrentenzuschlag: Freiwillige Beiträge zählen nicht
Wer auf den Grundrentenzuschlag hofft, sollte genau hinsehen: Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung helfen nicht weiter. Nur Pflichtzeiten zählen. Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren anrechenbaren Grundrentenzeiten können einen Grundrentenzuschlag erhalten. Doch wer sich auf freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlässt, wird enttäuscht: Diese werden laut aktueller Rechtsprechung nicht berücksichtigt – mit weitreichenden Folgen für die Rentenhöhe.
Steuererklärung: Kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung
Auch im Ruhestand bleibt die Steuererklärung für viele ein wichtiges Thema. Rentnerinnen und Rentner müssen in der Regel weiterhin ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklären – insbesondere in der Anlage R für Renteneinkünfte. Wer Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen oder der betrieblichen Altersversorgung bezieht, muss zusätzlich die Anlage R-AV / bAV ausfüllen. Für Renten aus dem Ausland kommt die Anlage R-AUS hinzu. Damit nicht jede Zahl mühsam selbst eingetragen werden muss, erhält das Finanzamt viele relevante Daten bereits elektronisch von den Rentenversicherungen und Versorgungseinrichtungen. Doch trotz dieser Erleichterung lohnt es sich, die gemeldeten Beträge zu überprüfen. Eine kostenlose Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung hilft dabei.
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Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung
Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten.
Höherer Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auch 2025 weiter verbessert. Erfahren Sie, wie sich die aktuellen Höchstbeträge entwickelt haben und wie Sie die vollen Steuervorteile nutzen können.
Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umgewandelt werden. Hierbei bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2023: 3.624 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Diese Regelung macht die Gehaltsumwandlung besonders attraktiv, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von der Ersparnis der Sozialabgaben profitieren.
Altersvorsorge: Voller Abzug der Aufwendungen
Erfahren Sie die neuesten Entwicklungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen. Ab 2023 können Sie bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (Alleinstehende) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) Ihre Aufwendungen zur Altersvorsorge vollständig als Sonderausgaben geltend machen.








