Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Autor: Thilo Rudolph
Gebäudeabschreibung: AfA-Zeitraum per Wertgutachten verkürzen
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz für die Gebäudeabschreibung zu gering. So wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber entrichtet lediglich pauschale Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Rentenanpassung: Rekordsteigerung bei Renten
Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2022 die Renten wieder überprüft, um die Rentner an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung teilhaben zu lassen. Grundsätzlich sind die Renten an die Lohnentwicklung im Vorjahr gekoppelt. 2022 gibt es mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“) eine kräftige Rentenanpassung.
Bahncard: Wie sind die Kosten steuerlich zu berücksichtigen?
Nicht wenige Arbeitnehmer fahren jeden Tag über 100 Km mit der Deutschen Bahn zur Arbeit. Da lohnt der Kauf einer Bahncard. Und manch Werktätiger kauft sogar eine Bahncard 100, die derzeit 4.144 Euro für die zweite und 7.010 Euro für die erste Klasse kostet. Viel Geld, aber zumeist immer noch günstiger als die Pendelei mit dem eigenen Pkw. Aber können die Kosten für die Bahncard 100 in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden? Leider ist die Antwort auf diese Frage alles andere als einfach. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 Euro
Falls Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2011 unverändert 1.000 Euro. Bereits während des Jahres wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit jeweils einem Zwölftel steuermindernd berücksichtigt. Das ist derzeit ein Betrag von 83,33 Euro monatlich.
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Kinderfreibetrag: Übertragung trotz Haushaltsgemeinschaft möglich?
Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein Halb des Freibetrages in Anspruch nehmen. Wie wird das in einer Haushaltsgemeinschaft der Eltern geregelt?
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Ukraine: Beschäftigung von Geflüchteten
Aus der Ukraine Geflüchtete finden in Deutschland Schutz und können auf der Grundlage der EU-Massenzustrom-Richtlinie unbürokratisch und ohne Einzelfallprüfung einen sogenannten humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Wer hier arbeiten möchte, benötigt zusätzlich noch eine Arbeitserlaubnis.
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Park and Ride: Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
Aufgrund der hohen Spritpreise steigen derzeit viele Arbeitnehmer auf öffentliche Verkehrsmittel um oder machen Park and Ride. Doch nicht immer liegen die nächste Haltestelle oder der nächste Bahnhof unmittelbar vor der eigenen Haustür und so wird doch der Pkw benötigt, um zunächst zu Bus oder Bahn zu gelangen. Neudeutsch wird das als Park and Ride bezeichnet. Steuerlich wird es dann aufgrund eines seltsamen Geflechts von Vorschriften kompliziert. Wir stellen Ihnen die aktuellen Regeln vor.
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Bitcoin und Co.: Viele Fragen zur steuerlichen Behandlung geklärt!
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel, auch wenn sie von vielen Bürgern wohl eher als Spekulationsobjekt betrachtet werden. Zum Wahrnehmung als spekulative Anlage tragen sicherlich Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste bei. Wie dem auch sei: Wittert der Fiskus eine Einnahmequelle, hier in Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Umtausch der virtuellen Währungen, möchte er diese Quelle gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache.
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Ukraine-Krieg: Private Aufnahme von Flüchtlingen
Der Ukraine-Krieg tobt unvermindert weiter. Dankenswerterweise gibt es hierzulande viele Bürger, die Geflüchtete aufnehmen. Doch dann stellt sich das eine oder andere steuerliche Problem, denn bei konsequenter Auslegung der aktuellen Vorschriften könnte das Engagement steuerlich sogar noch „bestraft“ werden. Allerdings gibt es einige Billigkeitsregelungen.
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