Schlagwort: Antragsveranlagung

Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen

In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!


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Steuererklärung auf Antrag: Wer zu lange wartet, den bestraft der Fiskus

Nicht jeder Steuerbürger ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wer eine Steuererstattung erwartet, kann aber eine Steuererklärung auf Antrag („Antragsveranlagung„) abgeben, auch wenn eine Pflicht zur Abgabe nicht besteht. Dies bietet sich beispielsweise bei Arbeitnehmern an, deren Arbeitslohn zwar dem Lohnsteuerabzug unterliegt und deren Steuer damit eigentlich abgegolten ist, die aber hohe Werbungskosten haben, etwa aufgrund hoher Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit. Allerdings müssen Personen, die eine Steuererklärung freiwillig abgeben, eine wichtige Frist beachten: die Festsetzungsfrist nach § 169 AO.
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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung kann sich lohnen!

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte überlegen, ob er eine Einkommensteuererklärung freiwillig abgibt, die so genannte Antragsveranlagung. Die freiwillige Abgabe ist immer empfehlenswert, wenn Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen oder wenn Sie während des Jahres vermeintlich zu viel Steuern gezahlt haben und diese anrechnen lassen wollen. Kurzum: wenn Sie die Möglichkeit einer Steuererstattung sehen. Es gibt viele Fälle, in denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt!
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