Beim sogenannten betreuten Wohnen in einer Seniorenresidenz wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. Für dieses Hausnotrufsystem ist meist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
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Kategorie: Urteile
Meister-BAföG: Darlehenserlass ist keine Einnahme und steuerfrei
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen.
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Beitragserstattung: Bonusleistungen einer privaten Krankenversicherung
Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw. Bei solchen Bonuszahlungen „zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens“ (nach § 65a SGB V) handelt es sich nicht um eine Beitragserstattung, und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
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Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Im Jahre 2020 wurden 3,3 Millionen Einsprüche gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt – und meist mit gutem Recht! Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren für die Steuerzahler – zumindest teilweise – erfolgreich! Haben Sie Ihren Bescheid endlich erhalten, sollten dieser in jedem Fall genau geprüft und nach Fehlern untersucht werden. Den Einkommenssteuerbescheid einfach ohne gründliche Prüfung abzuheften, ist meistens keine gute Idee.
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Anlagebetrug: Lichtschimmer für betrogene Anleger
Betrugsfälle sind bei der Kapitalanlage nicht selten. Bei so genanten Schneeballsystemen wird die versprochene Rendite gar nicht erwirtschaftet, vielmehr stammen die Gewinnausschüttungen aus den Einzahlungen neuer Anleger. Und viele Anleger legen die vorgetäuschten Gewinne direkt wieder an – bis das ganze System zusammenbricht und der Anlagebetrug auffällt. Reingefallene Anleger sind dann gleich doppelt bestraft: Zum einen ist das Geld weg, zum anderen sollen sie auf die vorgegaukelten Scheingewinne auch noch Steuern zahlen. Das jedenfalls ist die harte Linie des Bundesfinanzhofs.
Unfallversicherung: Ist der Sturz im Homeoffice versichert?
Bei Arbeitsunfällen sind Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert (§ 8 SGB VII). Probleme gibt es dabei immer wieder bei Arbeitsunfällen im Homeoffice. Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, kann für den Betroffenen große finanzielle Folgen haben: Wenn es ein Arbeitsunfall ist, kommt die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens, für die Heilbehandlungskosten auf. Ist es kein Arbeitsunfall, hängt es davon ab, ob der Verletzte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, selbst tragen.
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Arbeitsmittel: Tageszeitungen nicht als Werbungskosten absetzbar
Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen können als Werbungskosten absetzbar sein, wenn die Literatur ausschließlich beruflichen Zwecken dient und damit Fachliteratur darstellt. Doch immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt über die Frage, was Fachliteratur ist, und ob auch Tageszeitungen geltend gemacht werden können.
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Behinderte Kinder: Anspruch für volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Wird auch das Asperger-Syndrom als Behinderung anerkannt?
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Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Pflege, Medikamentenbesorgung und Einkäufen
Ehrenamtliche Pflegerinnen und Pfleger genießen bei ihrer Tätigkeit in der Regel den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und der Mobilität, aber auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Passiert einem ehrenamtlichen Helfer ein Fahrradunfall während seiner Tätigkeit, kann daraus auch ein langjähriger Rechtsstreit um Anerkennung werden.
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Kindergeldrecht: Dreimonatige Sperrfrist für EU-Ausländer greift nicht immer
Mitte 2019 ist das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ verabschiedet worden. Mit dem genannten Gesetz sind Änderungen und Verschärfungen für das Kindergeldrecht einhergegangen. So sind neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und -Bürger in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug, also von der Kindergeld-Berechtigung, ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen (§ 62 Abs. 1a EStG). Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einstellen.
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr
Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört und für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Vorausgesetzt in dem Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich einem Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
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