Schlagwort: Doppelte Haushaltsführung

Doppelter Haushalt im Ausland: 2.000-Euro-Grenze ab 2026

Doppelter Haushalt im Ausland: 2.000-Euro-Grenze ab 2026

Bei einem doppelten Haushalt im Ausland konnten Unterkunftskosten bislang deutlich großzügiger abgesetzt werden als im Inland. Ab dem Jahr 2026 ändert sich das grundlegend: Der Gesetzgeber führt erstmals eine feste 2.000 Euro-Grenze für Unterkunftskosten ein. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, was künftig gilt, wer betroffen ist und welche Ausnahmen bestehen.


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Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet

Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet

Fahrten zur Arbeit bleiben auch steuerlich ein zentrales Thema. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale deutlich angehoben, gleichzeitig wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet. Der Beitrag erklärt verständlich, wer von den Änderungen profitiert, welche Voraussetzungen gelten und warum die Mobilitätsprämie trotz guter Absicht oft nicht greift.


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Doppelte Haushaltsführung: Wer nicht Mieter ist, verliert Steuervorteil

Doppelte Haushaltsführung: Wer nicht Mieter ist, verliert Steuervorteil

Bei der doppelten Haushaltsführung können beruflich veranlasste Unterkunftskosten am Arbeitsort steuerlich geltend gemacht werden. Doch laut Bundesfinanzhof gilt: Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn nicht der beruflich Tätige selbst Mieter der Zweitwohnung ist und die Miete zahlt.


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Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Keine 60 qm-Regel für Unterkunftskosten

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Keine 60 qm-Regel für Unterkunftskosten

Die doppelte Haushaltsführung im Ausland bringt steuerliche Vorteile – vor allem bei den Unterkunftskosten. Denn im Gegensatz zur Regelung im Inland kann man die tatsächliche Miete absetzen, ohne durch eine 1.000-Euro-Grenze oder die 60-qm-Regel beschränkt zu sein. Hier erfährst du, was laut Bundesfinanzhof gilt und wie du deine Werbungskosten optimal geltend machst.
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Doppelte Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt: Sensationsurteil

Doppelte Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt: Sensationsurteil

Viele Berufstätige mit weiter entferntem Arbeitsplatz kennen das Problem: Eine zweite Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte ist notwendig. Bisher galt, dass für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten des Hauptwohnsitzes nachgewiesen werden muss. Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt – mit wichtigen Vorteilen für Steuerpflichtige, die einen Ein-Personen-Haushalt führen.


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Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Entfernungskilometer – je 30 Cent.


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Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Wie funktioniert es aber, wenn die Familienwohnung im Ausland liegt.
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Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltführung absetzbar?

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung sind wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt wird eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Absetzbar sind allerdings nur die Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen am Wochenende nicht nach Hause fahren kann, sondern seine Familie ihn am Beschäftigungsort besucht? Können dann diese Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden?
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Homeoffice-Pauschale: Abzug auch bei doppelter Haushaltsführung

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich „in der Wohnung ausgeübt“  und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird.
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Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Ein doppelter Haushalt  liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nur selten angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter.
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