Schlagwort: Werbungskosten

Erhöhung der Umzugskostenpauschale ab März 2018

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
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Doppelte Haushaltsführung: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung unzulässig

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Wenn also aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung ein Zweithaushalt entsteht, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Einen Teil der damit verbundenen Kosten können Sie auf das Finanzamt abwälzen. Neben den Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt sowie dem Verpflegungspauschbetrag für die ersten drei Monate sind auch die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar.


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Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Am 18. April 2018 fand der zweite europaweite Speedmarathon bzw. Blitzmarathon statt. Mit dem Ziel, das Geschwindigkeitsniveau nachhaltig zu senken und damit Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten zu reduzieren, hat die Polizei in sechs Bundesländern eine groß angelegte Aktion mit Blitzern und Laserpistolen gegen zu schnelles Fahren durchgeführt. Und tatsächlich: Tausende Autofahrer sind in die Radarfallen getappt. Können Autofahrer, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise befanden, die Bußgelder als Werbungskosten absetzen? Oder kann der Chef die Knöllchen eventuell steuerfrei erstatten?
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Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.
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Firmenwagen: Wie selbst gezahlte Kfz-Kosten berücksichtigt werden

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens selber tragen.


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Wohnungswechsel: Gezahlte Eigenmiete nicht als Werbungskosten absetzbar

Eine nette Idee hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein: Die Eheleute hatten nach dem Auszug ihrer Kinder aus dem Eigenheim beschlossen, das nun zu große Haus zu vermieten, selber aufs Land zu ziehen und dort eine kleinere Wohnung anzumieten. Die gezahlte Miete für die neue Wohnung machten sie bei den erzielten Mieteinnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (sog. „negative Eigenmiete“). Denn diese Einkünfte hätten sie nicht ohne die gezahlte Eigenmiete erzielen können.
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Sturmschäden: Schäden am Haus durch Orkan „Friederike“ steuerlich absetzbar

Am 18. Januar 2018 hat der Orkan „Friederike“ – auf den Tag genau elf Jahre nach dem letzten schweren Orkan „Kyrill“ – erhebliche Verwüstungen in der Natur und Sturmschäden an Gebäuden verursacht – und leider auch mindestens acht Menschen das Leben gekostet. Die Kosten für die Schadensbeseitigung an Gebäuden übernimmt im Allgemeinen die Wohngebäudeversicherung, denn der Orkan hatte eine Windstärke von mindestens 8 erreicht. Was aber gilt, wenn Sie nun doch auf Schäden sitzen bleiben, etwa weil die Versicherung den Schaden nicht übernimmt, z. B. wegen Unterversicherung, oder weil Sie keine Gebäudeversicherung haben? Können Sie die Kosten dann wenigstens mit dem Finanzamt teilen?

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Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist

Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände – also Arbeitsmittel – oftmals noch nicht steuerlich vollständig abgeschrieben, d.h. im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. So ist beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben und steht noch zu zwei Drittel zu Buche. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Die Frage ist, ob der verbliebene Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden darf.
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Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten

Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten. In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.
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Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
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