Kategorie: Urteile

Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkannt

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist. Steuerlich spielen Berufskrankheiten insofern eine Rolle, dass Krankheitskosten in unbegrenzter Höhe und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung als Werbungskosten abziehbar sind. Jetzt ist zum ersten Mal in Deutschland eine psychische Erkrankung – hier: eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – im Grundsatz als Berufskrankheit anerkannt worden.
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Arbeitszimmer: Vereinfachungsregel gelten auch für 2022

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Jahre 2022 bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn jemand den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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Arbeitnehmer-Ehegatte: Gehaltsanspruch bleibt nach Scheidung bestehen

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte zwar grundsätzlich wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden, doch die Praxis ist oft eine andere. Geht es der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten schlecht, so wird der Arbeitnehmer-Ehegatte etwa eher als andere Mitarbeiter bereit sein, der Stundung seines Gehaltsanspruchs zuzustimmen oder auf diesen vorübergehend zu verzichten. Nicht selten belastet die Krise des Unternehmens auch die Ehe und es kommt zu einer Trennung der Ehegatten. Und bei einer Trennung und der späteren Scheidung geht es dann fast immer auch ums Geld.


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Einspruchsfrist: Das ewige Streitthema „Private Postdienstleister“

Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, muss die Einspruchsfrist beachten. Gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides hat man einen Monat Zeit. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Drei-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).


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„Essen auf Rädern“ nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Viele ältere Menschen möchten zwar weiterhin in ihren eigenen vier Wänden wohnen, sind aber auf Hilfe angewiesen. So nutzen zahlreiche Bürger die Möglichkeit „Essen auf Rädern“ zu bestellen und sich ihr Mittagessen anliefern zu lassen. Die Kosten für diesen Service sind zumeist etwas höher, als wenn die Speisen selbst zubereitet würden.


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Umzug wegen Homeoffice während der Pandemie absetzbar?

Das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt eines Steuerzahlers und seiner Familie ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.


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Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim trotz befristeter Vermietung?

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit – und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.
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Haustürgeschäft: Keine Vergütung für Handwerker bei fehlendem Widerrufshinweis

Der Europäische Gerichtshof ist immer mal wieder für Überraschungen gut: Ein aktuelles EuGH-Urteil zum Thema „Haustürgeschäft“ verwundert und macht – je nach Blickweise – sprachlos oder frohlockend. Ein Handwerker oder ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung und stellt dafür die Rechnung aus – und der Kunde muss nichts zahlen! Wegen einer Formalie!
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Paritätisches Wechselmodell bei der Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wie ist die Regelung beim Wechselmodell?
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Unfall: Außergewöhnliche Abschreibung bis zum achten Jahr möglich

Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?
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Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022).
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