Kabelgebühren: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs

Die Kosten für einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter bislang im Wege der Betriebskostenumlage mit dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Diese Umlage der Kabelkosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter nennt man Nebenkostenprivileg.
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Automatisierter Finanzkonten-Informationsaustausch ist erlaubt

Die einen nennen es „Schnüffelei“, die anderen eine dringend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im großen Stil: Es geht um dem automatisierten Austausch von Informationen zu Konten und Depots, den zahlreiche Staaten bereits seit mehreren Jahren untereinander praktizieren.
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten einen Bonus, wenn sie „Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen“ (§ 65a Abs. 1 SGB V). Ferner erhalten Versicherte einen Bonus, wenn sie „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen“ (§ 65a Abs. 2 SGB V). Die Frage ist, ob solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen gelten und den Sonderausgabenabzug mindern oder ob sie Kassenleistungen sind und deshalb nicht anzurechnen sind.

Hierzu hat der BFH entschieden: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine „Leistung der Krankenkasse“ und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

Nimmt der Versicherte dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen im Sinne von §§ 21, 22 SGB V), fehlt es an eigenem – einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden – Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte; folglich handelt es sich um eine „Beitragsrückerstattung“.

Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V gehören bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person zu den Leistungen der GKV und mindern deshalb nicht den Sonderausgabenabzug. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.

Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet ab 2022 für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021 und vom 28.12.2023, IV C 3-S 2221/20/10012, Tz. 89b).

Aktuell ist im Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2024“ vorgesehen, ab 2025 die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ins Steuergesetz zu übernehmen und zu entfristen: Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Sind sie höher als 150 Euro, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG). Das Gesetz muss aber noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

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Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Entfernungskilometer – je 30 Cent.


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Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien

Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien

Die Fußball-Europameisterschaft 2024 der Männer ist eines der großen Highlights im Jahre 2024. Die UEFA EURO 2024 wird vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland stattfinden. Um den Zuschlag für die Fußball-Europameisterschaft 2024 zu bekommen, hat die Bundesregierung bereits im Jahre 2018 umfassende Regierungsgarantien gegenüber der UEFA abgegeben. Mit den Garantien stellt die Bundesregierung sicher, dass die von der UEFA geforderten Rahmenbedingungen zur Austragung dieser Sportgroßveranstaltung vorliegen. Insgesamt wurden 18 Garantie- und Unterstützungsschreiben, unter anderem in den Bereichen Sicherheit, Rechtsschutz oder Visa und Arbeitserlaubnisse, durch die jeweils zuständigen Bundesressorts innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens abgegeben.


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Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Ansprüche und Fallstricke

Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Ansprüche und Fallstricke

Die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide, die sie erteilt hat, nur im Ausnahmefall zuungunsten der Steuerzahler ändern. Andersherum haben Steuerpflichtige – nach Ablauf der Einspruchsfrist – nur ausnahmsweise Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden zu ihren Gunsten. Einer dieser Ausnahmefälle ist gegeben, wenn der Steuerbescheid gemäß § 165 AO „vorläufig“ ergangen ist.


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Grundrentenzuschlag: Höhere Einkommensfreibeträge ab 2024

Grundrentenzuschlag: Höhere Einkommensfreibeträge ab 2024

Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat.


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Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog des BMF

Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog des BMF

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.


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Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.


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