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(2022) Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Falls dir für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, kannst du ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Als "anderer Arbeitsplatz" gilt nur ein Arbeitsplatz,

  • der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist und
  • den du in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kannst.

(1) Sofern du nur eine berufliche Tätigkeit ausübst, muss geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Du bist nämlich auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn du dort einen nicht unerheblichen Teil deiner beruflichen Tätigkeit verrichten musst. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist, dass du jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für dich nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kannst.

Dies betrifft beispielsweise Lehrer: Sie haben zwar einen Arbeitsplatz, nämlich die Schule bzw. das Klassenzimmer, doch dieser Arbeitsplatz ist nicht zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet. Somit haben Lehrer schon aus diesem Grund keinen "anderen Arbeitsplatz". Hinzu kommt, dass der Arbeitsplatz nicht für einen abgrenzbaren Teilbereich der Berufstätigkeit - nämlich die Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung - genutzt werden kann. Deshalb können Lehrer problemlos ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.

(2) Sofern du mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausübst, ist für jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kannst du für nur eine Tätigkeit den anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, darfst du ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsanteil für diese Tätigkeit bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn es sich nur um einen sogenannten Pool-Arbeitsplatz handelt, der Arbeitnehmer also nicht über einen eigenen Platz im Büro verfügt, sondern ihm morgens jeweils ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Neudeutsch wird das auch als "Desk Sharing" bezeichnet (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19). Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht nutzen kann. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung u.a.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude u.a.) ergeben. Beispiel: Für acht Arbeitnehmer stehen nur drei Arbeitsplätze zur Verfügung (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13).

 

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In den Coronajahren sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?

Übst du deine berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

  • Drei Tage Homeoffice: Arbeitest du an drei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt", und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03). In der Coronazeit gehen die meisten Finanzämter übrigens ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind
  • Zwei Tage Homeoffice: Arbeitest du an nur zwei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z.B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder der Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).
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