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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Feldhilfen

Art des Investmentfonds

Wähle die Art des Investmentfonds aus. Du kannst zwischen folgenden Optionen wählen:

  • Aktienfonds
  • Mischfonds
  • Immobilienfonds
  • Auslands-Immobilienfonds
  • Sonstige Investmentfonds

Du kannst Angaben der Steuerbescheinigung Deiner Bank (nach amtlicher Vorgabe der Finanzverwaltung) entnehmen.

Die Teilfreistellung gilt in folgender Höhe bei

  • Mischfonds: 15 % Teilfreistellung
  • Aktienfonds: 30 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds Ausland: 80 % Teilfreistellung
  • Sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung

 

ISIN

Gib bitte die Internationale 12-stellige Wertpapierkennnummer (ISIN) an, die Du der Steuerbescheinigung Deiner Bank entnehmen kannst.

Anzahl der veräußerten Investmentanteile

Gib die Anzahl der veräußerten Anteile an. Du kannst Anteile mit bis zu vier Nachkommastellen angeben.

Den Wert kannst du der Steuerbescheinigung deiner Bank entnehmen.

Veräußerungspreis (für alle Anteilsscheine)

Gib den Veräußerungspreis an, den Du für den Verkauf aller Anteile des Investmentfonds erzielt hast.

Den Wert kannst Du der Steuerbescheinigung Deiner Bank entnehmen.

Rücknahmepreis zum 31.12.2017 (ohne Zwischengewinne)

Gib hier Rücknahmepreis zum 31.12.2017 (ohne Zwischengewinne) an.

Den Wert kannst du auch der Steuerbescheinigung deiner Bank entnehmen. Wurde kein Rücknahmepreis zum 31.12.2017 festgelegt, trage den jeweiligen Börsenkurs am Stichtag 31.12.2017 ein. Dazu suche aus deinen Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermittle unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.

Wichtig: Die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ergeben sich grundsätzlich aus dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis der Fondsanteile.

Nebenkosten der Veräußerung

Gib hier Veräußerungskosten an, die dir in Verbindung mit dem Verkauf des Investmentfonds entstanden sind.

Veräußerungsgewinn bzw. -verlust
(gerundet auf volle Eurobeträge)

Der Veräußerungsgewinn/-verlust wird auf volle Eurobeträge gerundet und ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Veräußerungsgewinn/-verlust unterliegt der Teilfreistellung, sofern der Fonds die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust – für Investmentanteile, die zwischen 2009 und 2017 gekauft wurden, ist bei einem späteren Verkauf daher steuerlich relevant.

Die Steuerfreiheit für vor 2009 erworbene Fondsanteile wurde durch die Reform der Investmentbesteuerung eingeschränkt. Aus diesen Fondsanteilen sind ab 2018 erzielte Wertsteigerungen vorbehaltlich eines Freibetrages von 100.000 Euro steuerpflichtig.

Gewinne/Verluste, die auf eingetretene Wertänderungen bis Ende 2017 beruhen, unterliegen hingegen keiner Besteuerung bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen.

Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)

Erfasse hier die angerechneten ausländischen Steuern lt. Zeile 51 Deiner Steuerbescheinigung.

Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)

Erfasse hier die anrechenbaren ausländischen Steuern lt. Zeile 52 Deiner Steuerbescheinigung.

Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)

Erfasse hier die fiktiven ausländische Quellensteuern lt. Zeile 53 Deiner Steuerbescheinigung.

Ausschüttung vor Teilfreistellung

Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen".

Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz auf Anlegerebene steuerfrei bleibt. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen abhängig von der Fondsart:

  • 15 % für Mischfonds
  • 30 % für Aktienfonds
  • 60 % bei Immobilienfonds
  • 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien

Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.

Beispiel: Du bist im Jahr 2022 an einem Aktienfonds beteiligt und erhältst eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, sodass von den 1.000 Euro 30 % Teilfreistellung gewährt werden. Die verbleibenden 700 Euro sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?

Wähle "ja", wenn in 2022 ausländische Steuern bereits einbehalten wurden.

Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Allerdings sind dabei mögliche Anrechnungsregelungen nach einem eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen.

Investmentanteile gekauft am

Gib hier an, wann du die Investmentanteile gekauft hast.

Als Anschaffungsdatum gilt der Tag des entgeltlichen Erwerbs oder der Überführung des Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen.

Kaufpreis / Anschaffungskosten (für alle Anteilsscheine)

Gib hier den Kaufpreis für alle Anteilsscheine am Kauftag an.

Hast du 2022 Anteile an diesem Fonds verkauft?

Wähle "ja" aus, wenn du im vergangenen Jahr Anteile an Investmentfonds verkauft hast.

Hinweis: Anteile an Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind - gemäss den Vorgaben der Finanzverwaltung - jeweils getrennt zu erfassen.

Der Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräusserung wird durch die Bank ermittelt. Als Veräusserungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Jahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Die Bank hält den fiktiven Gewinn bis zur tatsächlichen Veräusserung der Anteile vor, da dieser erst zu diesem Zeitpunkt steuerlich wirksam wird.

Haben Sie 2021 Anteile an diesem Fonds gekauft?

Wähle "ja" aus, wenn du im Jahr 2021 Anteile an Investmentfonds gekauft hast.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (also am 2.1.2022) als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2021 ist also 2022 steuerlich relevant.

Hinweis: Anteile an Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind - gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung - jeweils getrennt zu erfassen.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Der Basiszins für 2022 beträgt -0,05 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszinses wird für das Jahr 2022 keine Vorabpauschale erhoben! Die Depotbanken führen also keine Kapitalertragsteuer gemäß Vorabpauschalen-Regelung ab (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).