Feldhilfen
Wohnsitz in Deutschland
Gib hier den Zeitraum an, in dem Du im Jahr 2022 in Deutschland ansässig warst.
Mach hier bitte nur Angaben, wenn Du im Laufe des Jahres 2022 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen bist.
Wenn Du Deinen Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hattest, warst Du nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Zeit, die Du in Deutschland gewohnt hast, bist Du unbeschränkt steuerpflichtig.
Die ausländischen Einkünfte, die Du außerhalb dieses Zeitraums bezogen hast und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. Progressionsvorbehalt) besonders berücksichtigt.
Ausländische Einkünfte
Gib die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Als Einkünfte sind dabei die erhaltenen Einnahmen abzüglich der geltend gemachten Ausgaben anzugeben.
Beispiel: Du hast von Januar bis Juli 2022 im Ausland Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehst du die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) ab.
Die ausländischen Einkünfte werden dabei im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf deine steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).
Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:
- Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
- Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
- Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Ehefrau)
Wähle hier den Staat aus, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Mach hier bitte nur Angaben, wenn du im Laufe des Jahres 2022 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen bist.
Ausländische Einkünfte
Gib hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Wenn du keine Einkünfte im Ausland hattest, trage hier eine "0" ein.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung deines Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene ausländische Kapitalerträge
Gib hier die ausländischen Kapitalerträge ein, die der Abgeltungssteuer unterliegen oder in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen würden.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Hier findest du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte
Gib hier die Summe der außerordentlichen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Deines Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Deines zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Hier findest Du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte
Gib die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Deines Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Deines zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier findest Du eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Lag der Wohnsitz von Partner A zumindest zeitweise in einem Niedrigsteuerland?
Gib hier "ja" an, wenn Dein Wohnsitz nach dem Wegzug aus Deutschland zumindest zeitweise in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland) lag.
Wenn Du die Frage mit "ja" beantwortest, prüft Dein Finanzamt, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vorliegt. In diesem Fall bist Du nach Deinem Wegzug aus Deutschland noch 10 Jahre lang mit allen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig (Wegzugsbesteuerung nach § 2 Außensteuergesetz), die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG sind.
Wann liegt eine niedrige Besteuerung im Ausland vor?
Ein niedrig besteuerndes Gebiet nach § 2 Absatz 2 AStG ist ein Land, in dem für einen ledigen Steuerpflichtigen mit einem fiktiven steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro die Einkommensteuer um mehr als ein Drittel geringer ausfällt als in Deutschland. Zusätzlich kann ein niedrig besteuerndes Gebiet vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen eine Vorzugsbesteuerung durch das Land eingeräumt wird.
Ob ein Niedrigsteuerland vorliegt, klärt im Zweifelsfall das Bundeszentralamt für Steuern (siehe auch BMF-Schreiben v. 14.05.2004: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes).
Mach hier nur Angaben, wenn Du im Laufe des Jahres 2022 von Deutschland ins Ausland weggezogen bist.
Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
- Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
- Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.
Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Ist Partner A im Laufe des Jahres 2022 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen?
Wähle "ja" aus, wenn du im Laufe des Jahres 2022 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen bist. Ist dies nicht der Fall, wähle "nein" aus.
Wenn du deinen Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hattest, warst du nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Zeit, die du in Deutschland gewohnt hast, bist du unbeschränkt steuerpflichtig.
Die ausländischen Einkünfte, die du außerhalb dieses Zeitraums bezogen hast und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. "Progressionsvorbehalt") besonders berücksichtigt.
Wohnte Partner A 2022 ganzjährig im Ausland?
Wähle "ja" aus, wenn Du Deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt das ganze Jahr 2022 im Ausland hattest.
Hast Du im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wirst Du auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn
- Deine Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2022 nicht mehr als 10.347 Euro
betragen. Dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:
- bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 7.761 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 5.174 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.587 Euro.
Wenn Du Deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerjahr im Ausland hattest, inländische Einkünfte bezogen hast und in den Genuss der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen kommen willst, musst Du die folgenden Angaben ergänzen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Dies ist auch möglich, wenn Dein Ehepartner im Steuerjahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat hatte, Du jedoch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig bist oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wirst.
Hat Partner B im Ausland 2022 ausländische Einkünfte erzielt?
Wähle bitte "ja" aus, wenn der Ehepartner im Jahr 2022 ausländische Einkünfte erzielte.
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Deines Heimatlandes nachzuweisen. Bist Du Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwende dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".
Steuerabzugsbeträge auf Einkünfte (ohne Renteneinkünfte)
Wenn du in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig bist, werden Steuerabzugsbeträge einbehalten.
Wenn du einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellst, werden die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge wie Vorauszahlungen behandelt.
Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kannst du nur stellen, wenn du auch Einkünfte in Deutschland erzielst. Wenn du also im Ausland lebst und weiterhin inländische Einkünfte erzielst, bist du beschränkt steuerpflichtig.
Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, musst du die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.