Feldhilfen
Gib auch das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist z. B. auf Deinem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. In den meisten Grundsteuerbescheiden ist es unter "Aktenzeichen der Bewertungsstelle" zu finden.
Hinweis: Bitte gib das Einheitswert-Aktenzeichen ohne Sonderzeichen (z. B. "Leerzeichen", "/" oder ".") ein.
Gib hier die Wohnfläche an, die auf dauerhaft und entgeltlich vermieteten Wohnraum entfällt.
Wird der Wohnraum
- selbst bewohnt,
- unentgeltlich an Dritte überlassen,
- an Angehörige vermietet oder
- als Ferienwohnung genutzt
trag hier "0,00" ein.
Gib hier die Fläche an, die auf die gewerblich genutzten Flächen entfällt.
Darunter fallen u.a. Flächen für
- Gewerberäume
- Büros
- Arztpraxen
Gib an, ob das Objekt als Ferienwohnung genutzt wurde.
Gib hier die Wohnfläche an, die auf als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfällt.
Gib an, ob du das Objekt ganz oder teilweise unentgeltlich an Angehörige vermietet hast.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft.
Bislang galt: Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i.d.R. in vollem Umfang anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
- Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
- Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.
Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.
Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.
Gib hier die Wohnfläche an, die an Angehörige entgeltlich vermietet wurde.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft:
- Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
- Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
- Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.
Gib an, ob die Immobilie ganz oder teilweise selbstgenutzt wurde.
Wichtig: Für ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Gib hier die Wohnfläche an, die auf selbstgenutzten Wohnraum entfällt.
Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Wähle hier aus, ob es sich bei dem vermieteten Objekt um
- eine Eigentumswohnung
- ein Einfamilienhaus
- ein Zweifamilienhaus
- ein Mehrfamilienhaus
- ein sonstiges Gebäude (z.B. Gewerbeimmobilie)
handelt.
Gib hier die Postleitzahl des Objekts an.
Gib hier den Ort des Objekts an.
Wählen Sie hier aus, ob das Objekt in den alten Bundesländern, den neuen Bundesländern oder in West-Berlin liegt.
Auslandsvermietungen:
- Grundsätzlich hat der ausländische Staat, in dem die Immobilie liegt, das Besteuerungsrecht an den daraus erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Besteuerung im Belegeinheitsstaat). Liegt das Vermietungsobjekt in einem EU-/EWR-Staat (Ausnahme: Spanien), ist der Progressionsvorbehalt nicht anzuwenden!
- Liegt das Vermietungsobjekt in einem EU-/EWR-Staat (Ausnahme: Spanien), unterliegen die Vermietungseinkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Vermietungseinkünfte, die aus der EU/EWR stammen, müssen in der Einkommensteuererklärung folglich nicht angegeben werden.
- Verluste aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie können, selbst wenn diese im Ausland steuerlich nicht berücksichtigt werden, nicht in der deutschen Steuererklärung geltend gemacht werden (FG Baden-Württemberg vom 8.7.2014, 4 K 1134/12 ).
- Vermietungseinkünfte aus Drittländern (nicht EU-/EWR-Staaten) unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt und sind in der Anlage AUS zu erklären. Die ausländischen Einkünfte sind dann nach den deutschen Steuervorschriften zu ermitteln.
Trage hier das Datum der Fertigstellung ein. Als Datum der Fertigstellung zählt der Tag, an dem das Objekt bezugsfertig war.
Vom Zeitpunkt der Fertigstellung ist der lineare Abschreibungssatz abhängig. Dieser beträgt 2 % bei Fertigstellung des Objekts nach dem 31.12.1924 und 2,5 % bei Fertigstellung des Objekts vor dem 01.01.1925.
Falls das Mietobjekt veräußert oder übertragen wurde, gib hier den Zeitpunkt des rechtswirksam, abgeschlossenen, obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Falls das Mietobjekt in 2022 veräußert oder übertragen wurde, gib hier "Ja" an.
Gib hier das Datum der Anschaffung an.
Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf dich übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum gibst du folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an dich übergeben wurde und du es nutzen konntest. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.
Wähle bitte aus, ob Du das Objekt angeschafft (gekauft) oder aber hergestellt (selbst gebaut) hast.
Gib hier das Datum des Kaufvertrags an.
Das Datum des Kaufvertrags entspricht dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung, den du dem Kaufvertrag entnehmen kannst.
Trage hier das Datum des Bauantrags ein; dabei gilt der Eingangsstempel der Behörde als ausschlaggebender Zeitpunkt.
Trage hier das Datum des Baubeginns ein. Als Baubeginn gilt beispielsweise der Zeitpunkt, an dem Ausschachtungsarbeiten beginnen, der Bauauftrag an einen Bauunternehmer erteilt wurde oder Baumaterial auf dem Bauplatz angeliefert wurde.
Gib an, ob die Wohnung kurzfristig, z. B. über Internet-Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.com, vermietet wurde.
Wichtig: Auch wer die Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (BFH-Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07)