Feldhilfen
Art der Bescheinigung
Wähle hier die Art der Bescheinigung aus.
Je nach Auswahl werden dir verschiedene Zeilen der Anlage KAP zur Eingabe deiner Daten angezeigt.
Auswahl:
- Steuerbescheinigung für Privatkonten/-depots
- Steuerbescheinigung für eine Lebensversicherung
- Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
- Sonstige Steuerbescheinigung
Seit 2017 musst du keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit deiner Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. du musst auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.
Lediglich wenn du Verluste geltend machen willst oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Sind dir Verluste (Zeile 12-15) entstanden?
Wähle "ja" aus, wenn dir Verluste entstanden sind aus:
- Kapitalgeschäften,
- der Veräußerung von Aktien,
- Termingeschäften oder
- sonstigen Kapitalforderungen.
Wenn du Verluste geltend machen willst, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Minderung des Hinzurechnungsbetrags nach §10 AStG
Gib hier ein, um wie viel der Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG gemindert werden soll.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Wurde die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen?
Lebensversicherungen, die
- nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und
- die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden,
sind zur Hälfte steuerfrei.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen, wenn du mindestens 60 Jahre alt bist.
Zeile 24 (Nicht ausgeglichene) Verluste aus Termingeschäften
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Wichtig: Liegt dir keine (Steuer-)Bescheinigung deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Trage hier Verluste ein, die Dir lt. Zeile 25 Deiner Steuerbescheinigung entstanden sind und die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dazu gehören
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Dir ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Du im Rahmen der Veranlagung verrechnen kannst.
Liegt Dir keine (Steuer-)Bescheinigung Deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Bitte beachte: Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen! Beantrage also bei Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung einen Einbezug der entsprechenden Verluste in die Veranlagung und fülle die Anlage KAP aus!
Zeile 10 ... darin enthaltene Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteile
Erfasse hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 10 Deiner Steuerbescheinigung.
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Die einzutragenden Beträge können Du dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.
Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.
Zeile 12 Verluste ohne Aktienveräußerung
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 12 Deiner Steuerbescheinigung.
Wenn Du Verluste geltend machen willst, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Zeile 13 Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 13 Deiner Steuerbescheinigung.
Wenn Du Verluste aus Aktienveräußerungen geltend machen willst, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Hinweis: Hattest Du wertlos gewordene Aktien, die aus Deinem Depot ausgebucht worden sind, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Das gilt selbst dann, wenn Du nur über ein einziges Depot verfügst, über das Du alle Aktientransaktionen abwickelst. Du musst die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien zwingend in die Steuererklärung übernehmen.
Zeile 14 Verluste aus Termingeschäften
Erfasse hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften lt. Zeile 14 deiner Steuerbescheinigung.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Wichtig: Liegt dir keine (Steuer-)Bescheinigung deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Optionsscheine und Zertifikate keine Termingeschäfte sind, sondern "Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG". Das bedeutet: Verluste sind nicht beschränkt auf Gewinne aus Termingeschäften und begrenzt auf 20.000 Euro verrechenbar, sondern können unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden (BMF-Schreiben vom 3.6.2021, IV C 1-S 2252/19/10003:002, Rz. 8). Aber: Bei der reinen "Wertloswerdung" dürfen Verluste doch nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Trage hier Verluste ein, die Dir lt. Zeile 15 Deiner Steuerbescheinigung entstanden sind. Dazu gehören
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Dir ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Du im Rahmen der Veranlagung verrechnen kannst.
Liegt Dir keine (Steuer-)Bescheinigung Deines Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Zeile 19 Ausländische Kapitalerträge
Erfasse hier ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug lt. Zeile 19 Deiner Steuerbescheinigung.
Hierunter fallen z.B. Kapitalerträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reiche für diese Erträge die entsprechende Erträgnisaufstellung Deiner Bank ein.
Diese Erträge sind nicht der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.
Wichtig: Bitte reiche für ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug entsprechende Erträgnisaufstellungen ein.
Zeile 30 Erträge aus Lebensversicherungen
Erfasse hier die Erträge aus Lebensversicherungen (LV) lt. Zeile 30 Deiner Steuerbescheinigung für Versicherungsverträge,
- die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden,
- deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgte und
- die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden.
Kapitalerträge aus solchen Lebensversicherungen sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnimmst Du bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermittelst Du den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnimmst Du bitte der Steuerbescheinigung Deines Anbieters.
Sind in den Kapitalerträgen außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Gib hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt wird.
Erhältst du außerordentliche Kapitalerträge, dann zählen diese zu den außerordentlichen Einkünften. Außerordentliche Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Willst du ausländische Quellensteuern (Zeile 40 bis 42) erfassen?
Wähle Ja, wenn du ausländische Quellensteuern lt. den Zeilen 40 bis 42 in deiner Steuerbescheinigung erfassen willst.
Bei den ausländischen Quellensteuern wird zwischen "angerechneten" oder "anrechenbaren" ausländische Steuern unterschieden:
- Ausländische Steuern, die bereits vom Kreditinstitut angerechnet wurden, müssen in Zeile 40 eingetragen werden.
- Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden.
- Hinzu kommen fiktive ausländische Steuern. Diese werden in Ausnahmefällen von den Kreditinstituten ausgewiesen, wenn die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilt werden kann, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen.
Es sind nur die ausländischen Steuern anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt wurden und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 40 Angerechnete ausländische Steuern
Erfasse bereits angerechnete ausländische Quellensteuern, die von Deiner Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet und in der Steuerbescheinigung in Zeile 40 ausgewiesen wurden.
Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25 % liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer auf 25 % begrenzt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 41 Anrechenbare ausländische Steuern
Erfasse hier anrechenbare - noch nicht angerechnete - ausländische Quellensteuern. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Zeile 42 Fiktive ausländische Steuern
Erfasse hier fiktive ausländische Quellensteuern lt. Zeile 42 deiner Steuerbescheinigung.
In Ausnahmefällen können Kreditinstitute die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen. In diesem Fall werden diese fiktiven Steuern hier in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Über die Anrechenbarkeit fiktiver Quellensteuern entscheidet das Finanzamt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
Willst du Angaben zu den Zeilen 28 bis 30 erfassen?
Wähle Ja, wenn du Beträge zu den Zeilen 27 bis 33 der Anlage KAP erfassen willst.
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge immer deinem individuellen Steuersatz und somit der tariflichen Steuer. Der Abgeltungssteuersatz von 25 % kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Hierzu gehören:
- Tariflich zu besteuernde Einkünfte (Zeile 28): Hierunter fallen, z. B. Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen du zu min. 10 % beteiligt bist.
- Tariflich zu besteuernde Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen oder Kapitalforderungen (Zeile 29),
- Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Zeile 30).
Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG
Gib hier alle gesondert und einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) an.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zeile 28 Tariflich zu besteuernde Einkünfte
Gib hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.
Hast du beispielsweise einer dir nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen du zu mindestens 10 % beteiligt bist, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge trage bitte in die Zeilen 51 bis 53 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zeile 26 Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
Gib hier Zinsen an, die Du vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten hast und die nicht betrieblich veranlasst sind.
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer (BFH VIII R 36/10).
Willst du Angaben zu den Zeilen 20 bis 25 erfassen?
Wähle Ja, wenn du Beträge zu den Zeilen 20 bis 25 der Anlage KAP erfassen willst.
Du musst hier Angaben machen, wenn in den ausländischen Kapitalerträgen
- Gewinne aus Aktienveräußerungen,
- Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften,
- Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung oder
- Verluste aus Aktienveräußerungen
enthalten sind.
Des weiteren kannst du hier Verluste aus Termingeschäften und aus sonstigen Kapitalforderungen erfassen.
Zeile 20 ... darin enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen
Gib hier Gewinne aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
Zeile 23 ... darin enthaltene Verluste aus Aktienveräußerungen
Gib hier Verluste aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.
Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.
Zeile 18 Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Erfasse hier inländische Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterlagen.
Das trifft z.B. auf Privatdarlehen zu, die Du einem Dritten gewährt hast. Diese müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.
Hast Du ein Privatdarlehen einer Dir nahestehenden Person gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht hier zu erklären. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Sollen die Werte der Steuerbescheinigung überprüft oder korrigiert werden?
In bestimmten Fällen kannst du den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn
- der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
- beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
- beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden und / oder
- die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.
In diesen Fällen trägst du in die folgenden Felder die jeweiligen korrigierten Beträge ein und erläuterst diese in einer gesonderten Aufstellung.
Beispiel: Die am 2.1.2022 für 10.000 Euro entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2022 für 15.000 Euro verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 250 Euro berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.750 Euro unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von 500 Euro.
Zeile 30 Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnimmst du der Steuerbescheinigung, die du vom Anbieter deiner Versicherung erhalten hast.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermittelst du den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.