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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

Dieser Text bezieht sich auf die Online Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Entlastungsbetrag für Alleinerziehende



Wie du für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen kannst!

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende betrug seit Jahren 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind im Haushalt 240 Euro obendrauf (§ 24b EStG).

Die Schließung von Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie hat alle Familien vor große Herausforderungen gestellt. Besonders getroffen hat sie aber die alleinerziehenden Mütter und Väter.  2020 wurde  der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Doch was musst du dafür tun?

Der Entlastungsbetrag und der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Beantragt werden die Entlastungsbeträge im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage Kind". Bei Arbeitnehmern können beide Beträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen.

  1. Der (Grund-)Entlastungsbetrag wird berücksichtigt, indem du beim Finanzamt ganz einfach die Steuerklasse II beantragst. Der Entlastungsbetrag ist in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Allerdings wird dabei nur ein Kind berücksichtigt. Beim Antrag verlangt das Finanzamt eine Erklärung über deinen Stand, die du abgeben mit dem Vordruck Erklärung für den Antrag auf Steuerklasse II (PDF).
  2. Für den neuen Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind musst du etwas mehr tun: Du musst dir beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Dieser Freibetrag wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt; er muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Steuerjahres beantragt werden. Der Arbeitgeber greift auf die Datenbank zu, berücksichtigt den monatlichen Freibetrag und behält entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Für die Beantragung des Freibetrages ist die sonst übliche Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Für den Antrag auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags verwendest du das Formular Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Seit 2016 gilt der beantragte Lohnsteuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu deinen Ungunsten ändern, bist du verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Dies kommt in Betracht, wenn du heiratest oder mit einem Lebensgefährten zusammenziehst. Falls du einen Lohnsteuerfreibetrag beantragst, bist du verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Falls der Entlastungs- und Erhöhungsbetrag beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurde, können beide Beträge auch erst mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

(2022): Wie du für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen kannst!



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp

Ein Kind, für das du selbst kein Kindergeld beziehst, kann als sogenanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für deine weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat außerdem ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung. Das Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, die auch Kindergeld bezieht.

Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Übers Jahr hinweg bekommt die Familie dadurch 372 Euro mehr Kindergeld.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zu sogenannten Zählkindern im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften wie folgt entschieden: Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind (BFH-Urteil vom 25.4.2018, III R 24/17).

 

(2022): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?



Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Bist du alleinerziehend, dann kannst du einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2015 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro. Hinzu kommt für jedes weitere Kind ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu deinem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das du Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommst. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in deinem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu deinem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die du Kindergeld erhältst, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn du mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammenlebst.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

(2022): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass dir das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.

Als alleinerziehend giltst du nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggf. volljährige Kinder in deinem Haushalt leben, für die du Kindergeld bekommst, z. B. Kinder in Ausbildung.

Tipp

Den Entlastungsbetrag kannst du auch geltend machen, wenn das Kind in deiner Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.

 

Aktuelle Rechtssprechung

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …".

Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

(2022): Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 31 f. und § 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das Gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Wichtig: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Kindergeld wird also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt.

(2022): Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Du hast Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in deinem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das du Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag hast. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in deiner Wohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn du mehrere Kinder hast. Ausnahme: Lebst du von deinem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater oder Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.

Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass du nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllst.

Die Voraussetzungen für den Splittingtarif sind nicht erfüllt, wenn die Eltern nicht verheiratet waren oder im Steuerjahr zwar noch verheiratet waren, aber bereits seit dem Vorjahr dauernd getrennt leben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt lebten, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag (siehe aber unten zur aktuellen Rechtsprechung). Du profitierst vom Entlastungsbetrag erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt.

Außerdem darfst du als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die du Kindergeld beziehst. Lebst du mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit dir gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn du mit einem Partner zusammenwohnst, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.

Bei reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu musst du aber nachweisen können, dass du getrennt wirtschaftest. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.

 

Aktuelle Rechtssprechung

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …".

Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

(2022): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Feldhilfen

Das Kind das Kind war in meiner Wohnung gemeldet

Gib hier bitte an, ob dein Kind das ganze Jahr in deiner Wohnung gemeldet war.

Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.

Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.

Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.

Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Für das Kind das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt

Gib hier den Zeitraum an, in dem Dir Kindergeld für Dein Kind ausgezahlt wurde.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Bestand eine gemeinsame Wohnung mit mindestens einer weiteren volljährigen Person?

Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.

Die Person war in der gemeinsamen Wohnung gemeldet

Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2022 an, in dem eine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt gemeldet war.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Die Haushaltsgemeinschaft bestand

Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2022 an, in dem zusammen mit der volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Beschäftigung / Tätigkeit

Gib an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.

Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.

Name, Vorname

Gib den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der du im Jahr 2022 einen gemeinsamen Haushalt geführt hast.

Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.

War das Kind in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet?

Gib hier bitte an, ob dein Kind in 2022 in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet war.

Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt wird dann ohne weiteren Nachweis vom Finanzamt akzeptiert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für den Zeitraum gewährt, in dem das Kind zum Haushalt gehört hat, wenn die restlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.

Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.

Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Willst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen?

Gib hier bitte an, ob du für dein Kind 2022 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen willst.

Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt wird dann ohne weiteren Nachweis vom Finanzamt akzeptiert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für den Zeitraum gewährt, in dem das Kind zum Haushalt gehört hat, wenn die restlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.

Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.

Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.

Verwandtschaftsverhältnis

Wähle hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis du zu der volljährigen Person stehst.

Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.

Hast du für die volljährige Person Kindergeld oder Freibeträge erhalten?

Gib hier an, ob  du für die volljährige Person Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten hast.

Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die du keinen Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderfreibeträge hast, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.d.R. nicht gewährt werden.

Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird  immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dir gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, du lebst in einer eheähnlichen Gemeinschaft.