Feldhilfen
Das Kind das Kind war in meiner Wohnung gemeldet
Gib hier bitte an, ob dein Kind das ganze Jahr in deiner Wohnung gemeldet war.
Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.
Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.
Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.
Für das Kind das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt
Gib hier den Zeitraum an, in dem Dir Kindergeld für Dein Kind ausgezahlt wurde.
Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.
Bestand eine gemeinsame Wohnung mit mindestens einer weiteren volljährigen Person?
Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.
Die Person war in der gemeinsamen Wohnung gemeldet
Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2022 an, in dem eine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt gemeldet war.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Die Haushaltsgemeinschaft bestand
Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2022 an, in dem zusammen mit der volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Beschäftigung / Tätigkeit
Gib an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.
Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.
Name, Vorname
Gib den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der du im Jahr 2022 einen gemeinsamen Haushalt geführt hast.
Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.
War das Kind in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet?
Gib hier bitte an, ob dein Kind in 2022 in der gemeinsamen Familienwohnung gemeldet war.
Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt wird dann ohne weiteren Nachweis vom Finanzamt akzeptiert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für den Zeitraum gewährt, in dem das Kind zum Haushalt gehört hat, wenn die restlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.
Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.
Willst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen?
Gib hier bitte an, ob du für dein Kind 2022 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen willst.
Wenn dein Kind im Jahr 2022 zu deinem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, kannst du Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Zugehörigkeit zu deinem Haushalt wird dann ohne weiteren Nachweis vom Finanzamt akzeptiert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für den Zeitraum gewährt, in dem das Kind zum Haushalt gehört hat, wenn die restlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Hinweise:
Das Kind wird auch dann deinem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn du mit deinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebst.
Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Steuererklaerung-Polizei.de notwendig.
Verwandtschaftsverhältnis
Wähle hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis du zu der volljährigen Person stehst.
Für Monate, in denen du in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebst, erhältst du keinen Entlastungsbetrag.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in deinem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das du noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag hast. Dies ist der Fall, wenn das Kind
- noch in Berufsausbildung ist,
- auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- behindert ist.
Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.
Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.
Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist.
Hast du für die volljährige Person Kindergeld oder Freibeträge erhalten?
Gib hier an, ob du für die volljährige Person Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten hast.
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die du keinen Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderfreibeträge hast, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.d.R. nicht gewährt werden.
Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dir gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, du lebst in einer eheähnlichen Gemeinschaft.